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BGBl. Nr. 222/1955

kundgemacht 23.11.1955 RIS↗
222. Genfer Abkommen über den Straßenverkehr.
KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Straßenverkehr neu § 0↗RIS↗
Anl. 5neu
in Kraft ab 02.02.1957 · idF BGBl. Nr. 222/1955 Anl. 5↗RIS↗

Anhang 5

Erkennungsmerkmale der Fahrzeuge im internationalen Verkehr

Ziffer eins Die Erkennungsmerkmale umfassen:

  1. Litera a
    für Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge]:
    1. Litera i
      Namen oder Marke des Herstellers des Fahrzeuges;
    2. Sub-Litera, i, i
      auf dem Fahrgestell oder beim Fehlen eines Fahrgestells auf der Karosserie die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers;
    3. iii
      auf dem Motor die Fabriknummer des Motors, wenn der Hersteller eine solche Nummer anbringt;
  2. Litera b
    für Anhänger entweder die unter i) und ii) erwähnten Angaben oder ein von der zuständigen Behörde dem Anhänger zugeteiltes Erkennungsmerkmal.

Ziffer 2 Die Erkennungsmerkmale müssen an zugänglicher Stelle gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, daß sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können.