Anlage 5
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsgeräte | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe |
Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungsmöglichkeiten von Glas, insbesondere von Röhren und Stäben in Normal- und Hartglas |
Kalte Bearbeitung des Glases |
Grundkenntnisse des Transportes und der Lagerung von Glas |
Kenntnis sonstiger Hilfsstoffe, deren Eigenschaften, Anwendung und Behandlung |
Spitzen ziehen | - | - |
Auftreiben, Zusammensetzen | - | - |
Biegen | - | - |
Trennen | - | - |
- | Einschmelzen nach Maß und Zeichnung |
- | Kühlen | - |
- | Entspannen | - |
- | Einschmelzen nach Maß und Zeichnung |
- | Anfertigen von Teilen und Stücken nach Muster und Zeichnung | Anfertigen von Teilen, Stücken und einfachen Apparaten nach Muster und Zeichnung |
Lesen von einfachen Werkzeichnungen | - | - |
- | - | Grundkenntnis der einschlägigen Normen |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
| | |
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Handhaben und Instand-!Handhaben und Instandhalten der zu
halten der zu ver- !verwendenden Werkzeuge, Maschinen und
wendenden Werkzeuge !Arbeitsbehelfe
und Arbeitsgeräte !
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Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungs-
möglichkeiten von Glas, insbesondere von Röhren und Stäben
in Normal- und Hartglas
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Kalte Bearbeitung des Glases
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Grundkenntnisse des Transportes und der Lagerung von Glas
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Kenntnis sonstiger Hilfsstoffe, deren Eigenschaften, Anwendung und
Behandlung
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Spitzen ziehen ! - ! -
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Auftreiben, Zusammen- ! - ! -
setzen ! !
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Biegen ! - ! -
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Trennen ! - ! -
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- !Einschmelzen nach Maß und Zeichnung
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- !Kühlen ! -
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- !Entspannen ! -
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- !Einschmelzen nach Maß und Zeichnung
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- !Anfertigen von Teilen !Anfertigen von Teilen,
!und Stücken nach !Stücken und einfachen
!Muster und Zeichnung !Apparaten nach Muster
! !und Zeichnung
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Lesen von einfachen ! - ! -
Werkzeichnungen ! !
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- ! - !Grundkenntnis der ein-
! !schlägigen Normen
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
Anmerkung
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
5- 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
8-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 11.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je weitere 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeit, Normalglas