Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 13/2007

kundgemacht 10.01.2007 RIS↗
Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V sowie Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten, der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten im untertägigen Bergbau, der Bauarbeiterschutzverordnung, der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen und der Sprengarbeitenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V) erlassen wird sowie die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten, die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten im untertägigen Bergbau, die Bauarbeiterschutzverordnung, die Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen und die Sprengarbeitenverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 13/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung 5 § 0↗RIS↗
Anl. 5geändertText (entfallen), Z 9 (neu)
in Kraft 16.11.2004 – 31.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 123/2004 · danach: BGBl. II Nr. 13/2007 Anl. 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2007 · idF BGBl. II Nr. 13/2007 Anl. 5↗RIS↗
Anhang 5
------------
NACHWEIS ÜBER TAUCHERARBEITEN
(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen) Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Z 9 der Novelle BGBl. I Nr. 123/2004 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
9. In den §§ 30, 32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die Worte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst.)