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BGBl. I Nr. 77/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und des Bundesluftreinhaltegesetzes sowie Aufhebung des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft und das Bundesluftreinhaltegesetz geändert werden und das Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) 3451 § 0↗RIS↗
Anl. 5geändertText, Z 2 (entfallen), Überschrift, Tabelle; Abs 1
in Kraft 01.01.2007 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 34/2006 · danach: BGBl. I Nr. 77/2010 Anl. 5↗RIS↗
in Kraft 19.08.2010 – 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 77/2010 · danach: BGBl. I Nr. 58/2017 Anl. 5↗RIS↗
Anlage 5: Zielwerte
zu § 3 Abs. 2b
Anlage 5a: Zielwert für Stickstoffdioxid
1. Als Zielwert der Konzentration von PM10 Stickstoffdioxid gilt der Wert von 50 80 µg/m3 als Tagesmittelwert, der nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.
2. Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.
Anlage 5b
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
Schadstoff          Zielwert (*1)
Schadstoff
Zielwert (1)
Arsen
6 ng/m3
Kadmium
5 ng/m3
Nickel
20 ng/m3
Benzo(a)pyren
1 ng/m3
Arsen                      6 ng/m3
Kadmium                    5 ng/m3
Nickel                    20 ng/m3
Benzo(a)pyren              1 ng/m3
(1) Gesamtgehalt in der PM10 Fraktion PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres
Kalenderjahres Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Zielwerte als Grenzwerte.
Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 Anlage 5c: Zielwert für PM2,5
nicht mehr überschritten werden Als Zielwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Ab diesem Zeitpunkt gelten die
Zielwerte als Grenzwerte.
___________________________________________________________________ *1) Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.