BGBl. I Nr. 125/2013
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 5geändertTabelle, Überschrift (neu)
… 19 unveränderte Absätze
Anlage 5 (§ 2 Abs. 16, § 84a Abs. 2, § 84b Z 3 und 5, § 84c Abs. 2, § 84f Abs. 3)
Stoffliste zum Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Einleitung
1. Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn
a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;
b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;
c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.
5. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 oder Z 5 von Teil 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils aktuelle Fassung des UN/ADR ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unter http://www.bmvit.gv. at/sixcms/detail.php/template/i/_e1/2/e2/0/_e3/4000/_relid/ 2431/_relid2/2680 zur Verfügung gestellt.
7) Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999 sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz des Punktes 6 dieser Einleitung.
8) Im Sinne dieser Anlage wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20°C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieser Anlage wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20°C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Ziffer | Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen | Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von | |||
1.1 | Ammoniumnitrat | 5000 | 10000 | |
1.2 | Ammoniumnitrat | 1250 | 5000 | |
1.3 | Ammoniumnitrat | 350 | 2500 | |
1.4 | Ammoniumnitrat | 10 | 50 | |
2.1 | Kaliumnitrat | 5000 | 10000 | |
2.2 | Kaliumnitrat | 1250 | 5000 | |
3 | Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze | 1 | 2 | |
4 | Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze | 0,1 | 0,1 | |
5 | Brom | 20 | 20 | |
6 | Chlor | 10 | 25 | |
7 | Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid) | 1 | 1 | |
8 | Ethylenimin (Aziridin) | 10 | 20 | |
9 | Fluor | 10 | 20 | |
10 | Formaldehyd (C ≥ 90%) | 5 | 50 | |
11 | Wasserstoff | 5 | 50 | |
12 | Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) | 25 | 250 | |
13 | Bleialkyle | 5 | 50 | |
14 | Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas | 50 | 200 | |
15 | Acetylen (Ethin) | 5 | 50 | |
16 | Ethylenoxid | 5 | 50 | |
17 | Propylenoxid | 5 | 50 | |
18 | Methanol | 200 | 200 | |
19 | 4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig | 0,01 | 0,01 | |
20 | Methylisocyanat | 0,15 | 0,15 | |
21 | Sauerstoff | 200 | 200 | |
22 | Toluylendiisocyanat | 10 | 100 | |
23 | Carbonylchlorid (Phosgen) | 0,3 | 0,75 | |
24 | Arsentrihydrid (Arsin) | 0,2 | 1 | |
25 | Phosphortrihydrid (Phosphin) | 0,2 | 1 | |
26 | Schwefeldichlorid | 1 | 1 | |
27 | Schwefeltrioxid | 15 | 75 | |
28 | Polychlordibenzofurane und Poly-chlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet | 0,001 | 0,001 | |
29 | Folgende kanzerogene Stoffe mit einer Konzentration von über 5 Gew-%: 4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-hlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-ropansulton | 0,5 | 2 | |
30 | a) Ottokraftstoffe und Naphtha b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme d) Schweröle | 2500 | 25000 | |
- gewichtmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003, S. 1, erfüllen,
… 27 unveränderte Absätze
- gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,
- gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen vom Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
- bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
- bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist
- gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,
- gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten
- zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat – Düngemittel und Ammoniumnitrat – Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederaufbereitung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z 1.2 oder 1.3 nicht mehr erfüllen, oder
- Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu 1.1. und 1.2, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.
zu Z 30 lit. d:
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen
Ziffer | Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen | Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von | |||
1 | Sehr giftig | 5 | 20 | |
2 | Giftig | 50 | 200 | |
3 | Brandfördernd | 50 | 200 | |
4 | Explosionsgefährlich (UN/ADR – Klasse 1.4) | 50 | 200 | |
5 | Explosionsgefährlich (UN/ADR – Klassen 1.1,1.2, 1.3.,1.5,1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3) | 10 | 50 | |
6 | Entzündlich | 5000 | 50000 | |
7 | Leichtentzündlich | 50 | 200 | |
8 | Leichtentzündlich | 5000 | 50000 | |
9 | Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten | 10 | 50 | |
10 | Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53) | 100 | 200 | |
11 | Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53) | 200 | 500 | |
12 | Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht in 1 | 100 | 500 | |
13 | Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht in 1 | 50 | 200 | |