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BGBl. II Nr. 203/2014

kundgemacht 18.08.2014 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 203/2014× zu AEV Glasindustrie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (AEV Glasindustrie) 111 § 0↗RIS↗
Anl. 5geändertText, Z 1, Schlussteil, Z 2 (neu), Tabelle (neu), lit a, lit b, lit c, lit d
in Kraft 29.12.1996 – 18.08.2014 · idF BGBl. Nr. 888/1995 · danach: BGBl. II Nr. 203/2014 Anl. 5↗RIS↗
in Kraft 19.08.2014 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 203/2014 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 5↗RIS↗
ANLAGE Anlage E
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
E.1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 ºC
30 ºC
2.
Abfiltrierbare
30 mg/l
150 mg/l
Stoffe
b)
a)
3.
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
E.3 Organische Parameter
18.
Chem. Sauer-
130 mg/l
-
stoffbedarf, CSB
ber. als O2
c)
20.
Summe d. Kohlen-
10 mg/l
20 mg/l
wasserstoffe
21.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
1.
Weiterverarbeiten von Glasfasern oder künstlichen Mineralfasern zu Textilglaserzeugnissen oder Dämmstoffen;
2.
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien
I)
II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
E.1 Allgemeine Parameter
Temperatur
30 ºC
35 ºC
Abfiltrierbare Stoffe
a)
30 mg/l
150 mg/l
b)
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
E.2 Anorganische Parameter
Ammonium
ber. als N
10,0 mg/l
c)
E.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
d)
45 mg/l
–
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
d)
130 mg/l
–
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
Phenolindex
ber. als Phenol
0,1 mg/l
10 mg/l
a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
b) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
c) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff und Biochemischer Sauerstoffbedarf.
Anmerkung
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).
Formeln nicht direkt darstellbar
d)
Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Schlagworte
Kanalisationsbereich