BGBl. II Nr. 203/2014
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (AEV Glasindustrie)
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§ 0↗RIS↗
Anl. 5geändertText, Z 1, Schlussteil, Z 2 (neu), Tabelle (neu), lit a, lit b, lit c, lit d
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5
1.
Weiterverarbeiten von Glasfasern oder künstlichen Mineralfasern zu Textilglaserzeugnissen oder Dämmstoffen;
2.
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien
I) | II) | |
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
E.1 Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
Abfiltrierbare Stoffe a) | 30 mg/l | 150 mg/l b) |
pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
E.2 Anorganische Parameter | ||
Ammonium ber. als N | 10,0 mg/l | c) |
E.3 Organische Parameter | ||
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) d) | 45 mg/l | – |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 d) | 130 mg/l | – |
Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
b) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
c) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff und Biochemischer Sauerstoffbedarf.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).
d)
Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
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