Absatz eins,CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt:
- Ziffer einsEs wurde von Material einer identifizierten Quelle vermehrt, über die der Versorger Aufzeichnungen macht;
- Ziffer 2es entspricht gemäß Abschnitt C der Sortenbeschreibung;
- Ziffer 3es genügt den Gesundheitsanforderungen in Abschnitt D;
- Ziffer 4es genügt den Anforderungen des Abschnitts E in Bezug auf Mängel.