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BGBl. III Nr. 16/2019

kundgemacht 21.01.2019 RIS↗
Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2019× zu Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Anl. 5neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. III Nr. 16/2019 Anl. 5↗RIS↗

Anhang 5

Unterstützungsmaßnahmen

1. Allgemeines

Im Rahmen des grenzüberschreitenden Einsatzes von Luftfahrzeugen kann es zu Ausweichlandungen auf dem Hoheitsgebiet der empfangenden Partei kommen. In solchen Fällen gilt die Landegenehmigung als erteilt.

2. Militärflugplätze für Ausweichlandungen

Im Falle einer Ausweichlandung werden die folgenden Militärflugplätze bevorzugt:

  1. Litera a
    in Österreich: ZELTWEG, LINZ;
  2. Litera b
    in der Schweiz: PAYERNE, EMMEN.

3. Informationsaustausch bei einer Ausweichlandung

Zeichnet sich eine Ausweichlandung im Rahmen dieser Vereinbarung ab, tauschen der DhO/EZLu und CAD unverzüglich alle sachdienlichen Informationen aus.

4. Empfangsvorgänge

  1. 4 Punkt eins
    Bei einer Ausweichlandung unternimmt die empfangende Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Anstrengungen, um folgende Maßnahmen sicherzustellen:
    1. Litera a
      Bereitstellung aller erforderlichen Betriebsdienste;
    2. Litera b
      Bereitstellung aller erforderlichen technischen Unterstützungsleistungen;
    3. Litera c
      bei Bedarf witterungsgeschütztes Unterziehen des Luftfahrzeugs und Zugang für Wartungspersonal der Ursprungspartei;
    4. Litera d
      Transport der Besatzung;
    5. Litera e
      Sicherstellen der Bewachung des Luftfahrzeugs;
    6. Litera f
      Erteilung der erforderlichen Zutrittsgenehmigungen zu Objekten und Einrichtungen;
    7. Litera g
      Bereitstellung eines Ruheraumes und eines Raumes zur Flugvorbereitung;
    8. Litera h
      kostenpflichtige Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft für die Besatzung und für Wartungs- und Reparaturpersonal der entsendenden Partei sowie von Betriebsstoffen für das Luftfahrzeug.
  2. 4 Punkt 2
    Die Platzierung der Waffensicherung sowie die Betankung des Luftfahrzeuges liegen in der Verantwortung der Besatzung.
  3. 4 Punkt 3
    Eine allenfalls erforderliche Erlaubnis der Einreise von Wartungs- und Reparaturpersonal sowie die steuer- und abgabefreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzteilen und Materialien für Wartungs- und Reparaturarbeiten gelten als erteilt.

5. Schulung von Bodenpersonal

Eine Schulung von Bodenpersonal zur Vorbereitung von Ausweichlandungen ist nicht geplant. Um sich jedoch mit der Aufnahme und den Besonderheiten des ausgewichenen Flugzeuges vertraut zu machen, können die Parteien die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.