in Österreich: ZELTWEG, LINZ;
BGBl. III Nr. 16/2019
Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 5neu
Anhang 5
Unterstützungsmaßnahmen
1. Allgemeines
Im Rahmen des grenzüberschreitenden Einsatzes von Luftfahrzeugen kann es zu Ausweichlandungen auf dem Hoheitsgebiet der empfangenden Partei kommen. In solchen Fällen gilt die Landegenehmigung als erteilt.
2. Militärflugplätze für Ausweichlandungen
Im Falle einer Ausweichlandung werden die folgenden Militärflugplätze bevorzugt:
- Litera a
- Litera bin der Schweiz: PAYERNE, EMMEN.
3. Informationsaustausch bei einer Ausweichlandung
Zeichnet sich eine Ausweichlandung im Rahmen dieser Vereinbarung ab, tauschen der DhO/EZLu und CAD unverzüglich alle sachdienlichen Informationen aus.
4. Empfangsvorgänge
- 4 Punkt einsBei einer Ausweichlandung unternimmt die empfangende Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Anstrengungen, um folgende Maßnahmen sicherzustellen:
- Litera aBereitstellung aller erforderlichen Betriebsdienste;
- Litera bBereitstellung aller erforderlichen technischen Unterstützungsleistungen;
- Litera cbei Bedarf witterungsgeschütztes Unterziehen des Luftfahrzeugs und Zugang für Wartungspersonal der Ursprungspartei;
- Litera dTransport der Besatzung;
- Litera eSicherstellen der Bewachung des Luftfahrzeugs;
- Litera fErteilung der erforderlichen Zutrittsgenehmigungen zu Objekten und Einrichtungen;
- Litera gBereitstellung eines Ruheraumes und eines Raumes zur Flugvorbereitung;
- Litera hkostenpflichtige Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft für die Besatzung und für Wartungs- und Reparaturpersonal der entsendenden Partei sowie von Betriebsstoffen für das Luftfahrzeug.
- 4 Punkt 2Die Platzierung der Waffensicherung sowie die Betankung des Luftfahrzeuges liegen in der Verantwortung der Besatzung.
- 4 Punkt 3Eine allenfalls erforderliche Erlaubnis der Einreise von Wartungs- und Reparaturpersonal sowie die steuer- und abgabefreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzteilen und Materialien für Wartungs- und Reparaturarbeiten gelten als erteilt.
5. Schulung von Bodenpersonal
Eine Schulung von Bodenpersonal zur Vorbereitung von Ausweichlandungen ist nicht geplant. Um sich jedoch mit der Aufnahme und den Besonderheiten des ausgewichenen Flugzeuges vertraut zu machen, können die Parteien die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.