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BGBl. II Nr. 167/2019

kundgemacht 26.06.2019 RIS↗
Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 167/2019× zu SV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtgiftverordnung (SV) 4 § 0↗RIS↗
Anl. 5geändert
in Kraft 21.08.2010 – 26.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 264/2010 · danach: BGBl. II Nr. 167/2019 Anl. 5↗RIS↗
in Kraft 27.06.2019 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 167/2019 · danach: BGBl. II Nr. 9/2021 Anl. 5↗RIS↗
Anhang V
V.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs I des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
N-Äthyl MDA
25B-NBOMe, 2C-B-NBOMe
Brolamfetamin, DOB
Cathinon
2C-B
25C-NBOMe, 2C-C-NBOMe
DET
… 6 unveränderte Absätze
DMA
DMHP
DMT
DOET
Eticyclidin, PCE
Etryptamin
N-Hydroxy MDA
25I-NBOMe, 2C-I-NBOMe
Levamphetamin
… 20 unveränderte Absätze
(+)-Lysergid, LSD, LSD-25
MDMA
Mescalin
Methcathinon
4-Methylaminorex
MMDA
Parahexyl
PMA
Psilocin, Psilotin
Psilocybin
Rolicyclidin, PHP, PCPY
STP, DOM
Tenamfetamin, MDA
Tenocyclidin, TCP
Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere 6a (10a), 6a (7), 7, 8, 9, 10, 9 (11) und deren stereochemischen Varianten
TMA
die Isomere der unter V.1. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.1. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter V.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
ADB-CHMINACA
5-(2-Aminopropyl)indol
2C-I
2C-T-2
2C-T-7
Benzylpiperazin (BZP)
CUMYL-4CN-BINACA
MBDB
MDE
4-Methylamphetamin
4-Methyl-Methcathinon
… 8 unveränderte Absätze
4-MTA
PMMA
TMA-2
THCA
die Isomere der unter V.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.2. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter V.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.