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BGBl. II Nr. 347/2020

kundgemacht 30.07.2020 RIS↗
Änderung der Rebenverkehrsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rebenverkehrsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 347/2020× zu Rebenverkehrsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rebenverkehrsverordnung 4 § 0↗RIS↗
Anl. 5geändertI. Allgemeine Voraussetzungen: Z 3
in Kraft 08.08.2006 – 31.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 291/2006 · danach: BGBl. II Nr. 347/2020 Anl. 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 347/2020 Anl. 5↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Anlage 5
Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts
I. Allgemeine Voraussetzungen
1. Das Vermehrungsgut hat sortenecht und sortenrein zu sein und erforderlichenfalls dem Klon zu entsprechen, wobei im Verkehr mit Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1% zulässig ist.
2. Technische Mindestreinheit: 96%
Als technisch unrein ist anzusehen:
a) Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist;
b) verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut;
c) den Anforderungen der Sortierung (Abschnitt III) nicht entsprechendes Vermehrungsgut.
3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Vermehrungsgut, das deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, ist zu beseitigen. Das Vermehrungsgut hat praktisch frei zu sein von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen. Das Vermehrungsgut hat außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge zu genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
4. Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen.
… 32 unveränderte Absätze
II. Besondere Voraussetzungen
Die Einstufung der Veredlungen in eine bestimmte Kategorie hat nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit zu erfolgen.
III. Sortierung
1. Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge:
A. Durchmesser
Es ist der größte Durchmesser des Querschnitts zu messen.
a) Schnittreben und Edelreiser:
aa) Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm;
bb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Standortveredlung bestimmt sind.
b) Stecklinge:
Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.
2. Wurzelreben:
A. Durchmesser
Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm.
B. Länge
Die Mindestlänge vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes hat zu betragen:
a) bei den bewurzelten Unterlagen: 30 cm; bei für Sizilien bestimmten Wurzelreben hat diese Länge jedoch 20 cm zu betragen;
b) bei den übrigen Wurzelreben: 20 cm.
C. Wurzeln
Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln aufzuweisen. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln aufzuweisen, sofern diese gegenständig sind.
D. Fuß
Der Schnitt hat soweit unterhalb des Diaphragmas zu erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
3. Veredlungen:
A. Länge
Der Stamm hat mindestens 20 cm lang zu sein.
B. Wurzeln:
Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln aufzuweisen. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln aufzuweisen, sofern diese gegenständig sind.
C. Veredlungsstelle:
Jede Pflanze hat eine hinreichend verheilte, regelmäßige und feste Pfropfnarbe aufzuweisen.
D. Fuß:
Der Schnitt hat soweit unterhalb des Diaphragmas zu erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
4. Auf unverholzte grüne Triebe und auf Grünveredlungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.