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BGBl. III Nr. 172/2021

kundgemacht 30.11.2021 RIS↗Parlament↗
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
Kundmachung BGBl. III Nr. 172/2021× zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6) 111 § 0↗RIS↗
Anl. 5geändertÜberschrift · I. Einleitung: Überschrift (entfallen), Schlussteil, lit a, lit b · A. Vertragsparteien mit Ausnahme der Ve…: Überschrift (neu), Schlussteil · II. Spezifische Grenzwerte für ausgewäh…: Überschrift (entfallen), Schlussteil · Schlussteil, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Text (neu), Tabelle, lit a, lit a lit i (neu), sublit ii (neu), lit b, lit c (neu), lit d (neu) · B. Vereinigte Staaten von Amerika: Überschrift (neu), Schlussteil, lit a, lit b, Z 23 (entfallen), lit c, lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), lit g (neu), lit h (neu), lit i (neu), lit j (neu), lit k (neu), lit l (neu), lit m (neu), lit n (neu), lit o (neu), lit p (neu), lit q (neu), lit r (neu), lit s (neu), lit t (neu), lit u (neu), lit v (neu), lit w (neu), lit x (neu), lit y (neu), lit z (neu), sublit aa (neu), sublit bb (neu), sublit cc (neu), sublit dd (neu), sublit ee (neu), sublit ff (neu), sublit gg (neu), sublit hh (neu), sublit ii (neu), sublit jj (neu), sublit kk (neu)
in Kraft 16.03.2004 – 07.02.2022 · idF BGBl. III Nr. 141/2004 · danach: BGBl. III Nr. 172/2021 Anl. 5↗RIS↗
in Kraft ab 08.02.2022 · idF BGBl. III Nr. 172/2021 Anl. 5↗RIS↗
Anhang V
Grenzwerte für die Begrenzung der von Emissionen aus größeren ortsfesten Quellen
I. Einleitung
1.
Für die Bekämpfung der von Schwermetallemissionen sind zwei Arten von Grenzwerten von Belang:
– a) Werte für spezifische Schwermetalle oder Kategorien von Schwermetallen und
– b) Werte für Partikelemissionen im Allgemeinen.
2.
Prinzipiell können Grenzwerte für Partikel können grundsätzlich nicht die spezifischen Grenzwerte für Cadmium, Blei und Quecksilber ersetzen, weil die Menge der mit Partikelemissionen assoziierten Metalle je nach Verfahren unterschiedlich ausfällt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte trägt jedoch erheblich zur Reduzierung der Schwermetallemissionen im Allgemeinen bei. Zudem ist die Überwachung von Partikelemissionen in aller Regel billiger preiswerter als die Überwachung einzelner Schadstoffe, und eine kontinuierliche Überwachung der einzelnen Schwermetalle ist im Allgemeinen nicht realisierbar. Daher sind die Grenzwerte für Partikel von großer praktischer Bedeutung und werden in diesem Anhang in den meisten Fällen auch als Ergänzung oder Ersatz für spezifische Grenzwerte für Cadmium, Blei oder Quecksilber angegeben.
3.
Grenzwerte, die in mg/m3 ausgedrückt werden, beziehen sich auf Standardbedingungen (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa, Trockengas) und werden als Durchschnittswert einstündiger Messungen, die sich über mehrere Betriebsstunden – in der Regel 24 Stunden – erstrecken, berechnet. Anfahr- und Abschaltzeiten sollen ausgeklammert werden. Die Mittelungszeit kann verlängert werden, falls dies zur Erzielung hinreichend genauer Überwachungsergebnisse erforderlich ist. Im Hinblick auf den Sauerstoffgehalt des Abgases gelten die für ausgewählte große ortsfeste Quellen angegebenen Werte. Jede Verdünnung zum Zwecke der Verringerung der Konzentrationen von Schadstoffen in Abgasen ist unzulässig. Grenzwerte für Schwermetalle beziehen sich auf den festen, den gasförmigen und den dampfförmigen Zustand des Metalls und seiner Verbindungen, angegeben als das Metall. Werden Grenzwerte für Gesamtemissionen (ausgedrückt als g/Einheit der Produktion bzw. Kapazität) angegeben, so beziehen sie sich auf die Summe der als Jahreswert gefassten Abgas- und diffusen Emissionen. Abschnitt A gilt für alle Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika. Abschnitt B gilt für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika
4.
Kann die Überschreitung angegebener Grenzwerte nicht ausgeschlossen werden, so werden entweder die Emissionen oder ein Betriebsparameter, der angibt, ob eine Abgasreinigungsanlage ordnungsgemäß betrieben und gewartet wird, überwacht. Die Überwachung von Emissionen bzw. Betriebsindikatoren soll kontinuierlich erfolgen, wenn der ausgestoßene Massenfluss der Partikel größer als 10 kg/h ist. Werden die Emissionen zur Überwachung herangezogen, müssen die Luftschadstoffkonzentrationen in Abgas führenden Kanälen auf repräsentative Weise gemessen werden. Bei diskontinuierlicher Überwachung der Partikelemissionen sollen die Konzentrationen in regelmäßigen Abständen gemessen werden, mit mindestens drei unabhängigen Messungen je Überprüfung. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie Referenzmessungen zur Kalibrierung automatischer Messsysteme werden nach den vom Europäischen Komitee für Normung (Comité européen de normalisation, CEN) bzw. der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Normen durchgeführt. Nationale Normen gelten solange, bis CENund ISO-Normen vorliegen. Sie können auch zu Grunde gelegt werden, wenn sie Ergebnisse liefern, die den CEN- und ISO-Normen gleichwertig sind. Allein in diesem Abschnitt bedeutet „Staub“ die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die unter den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierende Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter bestimmten Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben.
5.
Bei kontinuierlicher Überwachung ist von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen, wenn keine der auf der Grundlage des 24-Stunden-Mittels errechneten Emissionskonzentrationen den Grenzwert überschreitet oder wenn das 24-Stunden-Mittel des überwachten Parameters nicht über dem korrelierten Wert des Parameters liegt, der bei ordnungsgemäßem Betrieb und ordnungsgemäßer Wartung der Abgasreinigungsanlage während einer Überprüfung aufgestellt wurde. Bei der diskontinuierlichen Emissionsüberwachung gelten die Bestimmungen als erfüllt, wenn der gemittelte Messwert je Überprüfung nicht den Grenzwert überschreitet. Eine Übereinstimmung mit jedem der Grenzwerte, ausgedrückt als Gesamtemissionen je Produktionseinheit oder jährliche Gesamtemissionen, liegt vor, wenn der ermittelte Wert – wie oben beschrieben – nicht überschritten wird. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Emissionsgrenzwert“ (EGW) die Menge an Staub und bestimmten, unter dieses Protokoll fallenden Schwermetallen in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nicht anders angegeben, wird er als Schadstoffmasse pro Abgasvolumen (in mg/m3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273.15 K, 101.3 kPa), ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die für ausgewählte Kategorien größerer ortsfester Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
II. Spezifische Grenzwerte für ausgewählte größere ortsfeste Quellen
Verbrennung fossiler Brennstoffe (Anhang II, Kategorie 1):
6.
Die Grenzwerte beziehen sich auf 6% O2 Emissionen sind in Abgas bei festen Brennstoffen allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen oder nach anderen technisch zweckmäßigen Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Die relevanten Schwermetalle sind für jede Industriequelle mindestens einmal alle drei Jahre zu messen. Dabei sind die Leitfäden über die Methoden für Messungen und 3% O2 bei flüssigen Brennstoffen Berechnungen zu berücksichtigen, die von den Vertragsparteien auf der Tagung des Exekutivorgans angenommen wurden. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Grenzwerte als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Eine indirekte Schadstoffüberwachung anhand von Summenparametern/kumulativen Parametern (z. B. Staub als Summenparameter für Schwermetalle) ist ebenfalls möglich. In bestimmten Fällen kann die Anwendung einer bestimmten Technik der Emissionskontrolle gewährleisten, dass ein Wert/Grenzwert eingehalten oder erfüllt wird.
7.
Grenzwert für Partikelemissionen bei festen und flüssigen Brennstoffen: 50 mg/m3. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Prozessparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder internationale Normen zugrunde gelegt, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
Sinteranlagen Feuerungsanlagen (Kessel und Prozessfeuerungen) mit einer berechneten Feuerungswärmeleistung von über 50 MWth1 (Anhang II, Kategorie 2 1):
8.
Grenzwert Grenzwerte für Partikelemissionen: 50 mg/m3. Staubmissionen aus der Verbrennung anderer fester und flüssiger Brennstoffe als Biomasse und Torf:2
Pelletanlagen (Anhang II, Kategorie 2): ___________________________
1)
Die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Einheiten berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung unberücksichtigt.
2)
Insbesondere gelten die EGW nicht für:
– Anlagen, die als einzige Brennstoffquelle Biomasse und Torf verwenden;
– Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
– Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
– Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Cracken;
– Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
– in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
– Koksofenunterfeuerung;
– Winderhitzer (Cowper);
– Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;
– Abfallverbrennungsöfen und
– Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.
Tabelle 1
Brennstoffart
Feuerungswärmeleistung (MWth)
EGW für Staub (mg/m³)a
Feste Brennstoffe
50–100
Neue Anlagen:
20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
Bestehende Anlagen:
30 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
100–300
Neue Anlagen:
20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
Bestehende Anlagen:
25 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
>300
Neue Anlagen:
10 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
Bestehende Anlagen:
20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
Flüssige Brennstoffe
50–100
Neue Anlagen:
20
Bestehende Anlagen:
30 (allgemein)
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
Flüssige Brennstoffe
100–300
Neue Anlagen:
20
Bestehende Anlagen:
25 (allgemein)
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
>300
Neue Anlagen:
10
Bestehende Anlagen:
20 (allgemein)
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
a
Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % (feste Brennstoffe) und von 3 % (flüssige Brennstoffe).
9.
Grenzwert Sondervorschriften für Partikelemissionen Feuerungsanlagen gemäß Nummer 8:
a) Mahlen, Trocknen Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 8 abweichen: 25 mg/m3 und
i) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten;
ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis spätestens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;
b) Pelletieren: 25 mg/m3 oder wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der EGW für neue Anlagen gemäß Nummer 8 auf den erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Wärmeleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet;
c) die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage Vorkehrungen getroffen werden;
d) im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.
Primär- und Sekundäranlagen für die Erzeugung von Eisen und Stahl (Anhang II Kategorien 2 und 3)
10.
Grenzwert Grenzwerte für Partikelgesamtemissionen Staubemissionen: 40 g/Mg produzierte Pellets.
Hochöfen (Anhang II, Kategorie 3):
Tabelle 2
Tätigkeit
EGW für Staub (mg/m³)
Sinteranlage
50
Pelletieranlage
20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen
15 für alle anderen Verfahrensschritte
Hochofen: Winderhitzer
10
Stahlerzeugung und Gießen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren
30
Stahlerzeugung und Gießen nach dem
15 (bestehende Anlagen)
Elektrolichtbogenverfahren
5 (neue Anlagen)
Eisengießereien (Anhang II Kategorie 4)
11.
Grenzwert Grenzwerte für Partikelemissionen Staubemissionen aus Eisengießereien: 50 mg/m3.
Elektrolichtbogenöfen (Anhang II, Kategorie 3):
Tabelle 3
Tätigkeit
EGW für Staub (mg/m³)
Eisengießereien:
20
sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen); alle Gussformen (Einwegformen, Dauerformen)
Warmwalzen
20
50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können
Herstellung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen, einschließlich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II Kategorien 5 und 6)
12.
Grenzwert für Partikelemissionen: 20 mg/m3. Grenzwert für Staubemissionen für die Erzeugung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen:
Gewinnung von Kupfer und Zink, einschließlich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II, Grupppen 5 und 6):
Tabelle 4
EGW für Staub (mg/m³)
Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen
20
Herstellung und Verarbeitung von Blei (Anhang II Kategorien 5 und 6)
13.
Grenzwert Grenzwerte für Partikelemissionen Staubemissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Blei: 20 mg/m3.
Gewinnung von Blei (Anhang II, Kategorien 5 und 6):
Tabelle 5
EGW für Staub (mg/m³)
Herstellung und Verarbeitung von Blei
5
Zementindustrie (Anhang II Kategorie 7)
14.
Grenzwert Grenzwerte für Partikelemissionen Staubemissionen aus der Zementherstellung: 10 mg/m3.
Zementindustrie (Anhang II, Kategorie 7):
Tabelle 6
EGW für Staub (mg/m³)a
Zementwerke, Brennöfen,
Zementmühlen und Klinkerkühler
20
Zementwerke, Brennöfen,
Zementmühlen und Klinkerkühler, die Abfälle mitverbrennen
20
a
Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %.
Glasindustrie (Anhang II Kategorie 8)
15.
Grenzwert Grenzwerte für Partikelemissionen Staubemissionen aus der Glasherstellung: 50 mg/m3.
Glasindustrie (Anhang II, Kategorie 8):
Tabelle 7
EGW für Staub (mg/m³)a
Neue Anlagen
20
Bestehende Anlagen
30
a
Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 8 % (kontinuierliches Schmelzen) und von 13 % (diskontinuierliches Schmelzen).
16.
Die Grenzwerte beziehen sich auf verschiedene O2-Konzentrationen im Abgas in Abhängigkeit von der Ofenart: Wannenöfen: 8%; Hafenöfen und Tageswannen: 13%. Grenzwerte für Bleiemissionen aus der Glasherstellung: 5 mg/m3
Chloralkali-Industrie (Anhang II Kategorie 9)
17.
Grenzwert für Bleiemissionen: 5 mg/m3. Bestehende Chloralkali-Anlagen, die eine Quecksilberzelltechnik anwenden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 auf quecksilberfreie Technologien umstellen oder schließen; bis zur Umstellung gilt für den Quecksilberausstoß einer Anlage in die Luft ein Grenzwert von 1 g je Mg1 Produktionskapazität für Chlor.
Chloralkaliindustrie (Anhang II, Kategorie 9):
18.
Die Grenzwerte beziehen sich auf die Gesamtmasse des von einer Anlage in die Luft freigesetzten Quecksilbers, und zwar unabhängig von der Emissionsquelle und ausgedrückt als Jahresmittelwert Neue Chloralkali-Anlagen müssen quecksilberfrei betrieben werden.
__________________________
1 1 Mg = 1 Tonne.
Abfallverbrennung (Anhang II Kategorien 10 und 11)
19.
Die Grenzwerte bestehender Chloralkalianlagen werden von den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls neu bewertet. Grenzwert für Staubemissionen aus der Abfallverbrennung:
Tabelle 8
EGW für Staub (mg/m³)a
Verbrennung von Siedlungsabfällen und nicht gefährlichen, gefährlichen und medizinischen Abfällen
10
a
Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %.
20.
Grenzwert für neue Chloralkalianlagen: 0,01 g Hg/Mg Cl2-Produktionskapazität. Grenzwert für Quecksilberemissionen aus der Abfallverbrennung: 0,05 mg/m³.
Siedlungsabfälle, medizinische Abfälle und gefährliche Abfälle (Anhang II, Kategorien 10 und 11):
21.
Die Grenzwerte beziehen sich auf eine O2-Konzentration Grenzwert für Quecksilberemissionen für die Mitverbrennung von 11% im Abgas Abfällen der Quellenkategorien 1 und 7: 0,05 mg/m³.
B. Vereinigte Staaten von Amerika
22.
Grenzwert Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe und/oder bestimmter Schwermetalle aus ortsfesten Quellen der folgenden Quellenkategorien, und die Quellen, für Partikelemissionen die sie gelten, sind in folgenden Dokumenten festgelegt:
a) 10 mg/m3 bei der Verbrennung gefährlicher und medizinischer Abfälle;
b) 25 mg/m3 bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen.
23.
Grenzwert für Quecksilberemissionen:
a) 0,05 mg/m3 bei der Verbrennung gefährlicher Abfälle Stahlwerke: Elektrolichtbogenöfen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte AA und AAa;
b) 0,08 mg/m3 bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen Kleine kommunale Abfallverbrennungsanlagen – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt AAAA;
c) die Grenzwerte für quecksilberhaltige Emissionen, die bei der Verbrennung von medizinischen Abfällen entstehen, werden von den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls neu bewertet. Glasherstellung – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CC;
d) Dampferzeuger in E-Werken – 40 C.F.R., Teil 60 Unterabschnitte D und Da;
e) Anlagen zur Dampferzeugung in Industrie, Gewerbe, Institutionen – 40 C.F.R., Teil 60, Unterabschnitte Db und Dc;
f) Kommunale Abfallverbrennungsanlagen – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte E, Ea und Eb;
g) Verbrennungsanlagen für Krankenhausabfälle/medizinische Abfälle und infektiöse Abfälle – 40 C.F.R. Teil 60 Unterabschnitt Ec;
h) Portland-Zement – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt F;
i) Sekundäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt L;
j) Sauerstoffblaskonverter– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt N;
k) Sauerstoffblaskonverter und dazugehörige Anlagen (nach dem 20. Januar 1983) – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Na;
l) Primäre Kupferschmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt P;
m) Primäre Zinkschmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Q;
n) Primäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt R;
o) Eisenlegierungsanlagen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Z;
p) Andere Einheiten für die Verbrennung fester Abfälle (nach dem 9. Dezember 2004) – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt EEEE;
q) Sekundäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt X;
r) Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEE;
s) Herstellung von Portland-Zement – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt LLL;
t) Primärkupfer– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt QQQ;
u) Primäres Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTT;
v) Eisen- und Stahlgießereien– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEE;
w) Integrierte Eisen- und Stahlherstellung– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt FFFFF;
x) Elektrostahlwerke– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYY;
y) Eisen- und Stahlgießereien– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZ;
z) Primärkupferschmelzen – diffuse Quellen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEEE;
aa) Sekundärkupferschmelzen – diffuse Quellen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt FFFFFF;
bb) Primäre Nichteisenmetalle – Diffuse Quellen: Zink, Kadmium und Beryllium – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt GGGGGG;
cc) Glasherstellung (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt SSSSSS;
dd) Schmelzen sekundäre Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTTTTT;
ee) Herstellung von Eisenlegierungen (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYYY;
ff) Schmelzen Aluminium-, Kupfer- und Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZZ;
gg) Leistungsnormen für Kohleaufbereitungs- und verarbeitungsanlagen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Y;
hh) Erhitzer für Industrie, Gewerbe, Institutionen und Prozesse– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt DDDDD;
ii) Kessel für Industrie, Gewerbe und Institutionen (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt JJJJJJ;
jj) Quecksilberzell-Chloralkalianlagen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt IIIII; und
kk) Leistungsnormen für gewerbliche und industrielle Einheiten zur Verbrennung fester Abfälle, deren Bau nach dem 30. November 1999 bzw. deren Umbau oder Neubau am oder nach dem 1. Juni 2001 begonnen wurde – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CCCC.
Schlagworte
Anfahrzeit, Abgasemission