BGBl. III Nr. 172/2021
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)
111
§ 0↗RIS↗
Anl. 5geändertÜberschrift · I. Einleitung: Überschrift (entfallen), Schlussteil, lit a, lit b · A. Vertragsparteien mit Ausnahme der Ve…: Überschrift (neu), Schlussteil · II. Spezifische Grenzwerte für ausgewäh…: Überschrift (entfallen), Schlussteil · Schlussteil, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Text (neu), Tabelle, lit a, lit a lit i (neu), sublit ii (neu), lit b, lit c (neu), lit d (neu) · B. Vereinigte Staaten von Amerika: Überschrift (neu), Schlussteil, lit a, lit b, Z 23 (entfallen), lit c, lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), lit g (neu), lit h (neu), lit i (neu), lit j (neu), lit k (neu), lit l (neu), lit m (neu), lit n (neu), lit o (neu), lit p (neu), lit q (neu), lit r (neu), lit s (neu), lit t (neu), lit u (neu), lit v (neu), lit w (neu), lit x (neu), lit y (neu), lit z (neu), sublit aa (neu), sublit bb (neu), sublit cc (neu), sublit dd (neu), sublit ee (neu), sublit ff (neu), sublit gg (neu), sublit hh (neu), sublit ii (neu), sublit jj (neu), sublit kk (neu)
Anhang V
Grenzwerte für die Begrenzung der von Emissionen aus größeren ortsfesten Quellen
1.
Für die Bekämpfung der von Schwermetallemissionen sind zwei Arten von Grenzwerten von Belang:
2.
3.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika
4.
5.
6.
Die Grenzwerte beziehen sich auf 6% O2 Emissionen sind in Abgas bei festen Brennstoffen allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen oder nach anderen technisch zweckmäßigen Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Die relevanten Schwermetalle sind für jede Industriequelle mindestens einmal alle drei Jahre zu messen. Dabei sind die Leitfäden über die Methoden für Messungen und 3% O2 bei flüssigen Brennstoffen Berechnungen zu berücksichtigen, die von den Vertragsparteien auf der Tagung des Exekutivorgans angenommen wurden. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Grenzwerte als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Eine indirekte Schadstoffüberwachung anhand von Summenparametern/kumulativen Parametern (z. B. Staub als Summenparameter für Schwermetalle) ist ebenfalls möglich. In bestimmten Fällen kann die Anwendung einer bestimmten Technik der Emissionskontrolle gewährleisten, dass ein Wert/Grenzwert eingehalten oder erfüllt wird.
7.
8.
1)
Die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Einheiten berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung unberücksichtigt.
2)
Insbesondere gelten die EGW nicht für:
– Anlagen, die als einzige Brennstoffquelle Biomasse und Torf verwenden;
– Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
– Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
– Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Cracken;
– Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
– in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
– Koksofenunterfeuerung;
– Winderhitzer (Cowper);
– Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;
– Abfallverbrennungsöfen und
– Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.
a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % (feste Brennstoffe) und von 3 % (flüssige Brennstoffe). | |||
9.
a) Mahlen, Trocknen Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 8 abweichen: 25 mg/m3 und
i) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten;
ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis spätestens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;
b) Pelletieren: 25 mg/m3 oder wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der EGW für neue Anlagen gemäß Nummer 8 auf den erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Wärmeleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet;
c) die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage Vorkehrungen getroffen werden;
d) im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.
Primär- und Sekundäranlagen für die Erzeugung von Eisen und Stahl (Anhang II Kategorien 2 und 3)
10.
Eisengießereien (Anhang II Kategorie 4)
11.
Herstellung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen, einschließlich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II Kategorien 5 und 6)
12.
Herstellung und Verarbeitung von Blei (Anhang II Kategorien 5 und 6)
13.
Zementindustrie (Anhang II Kategorie 7)
14.
a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %. | ||
Glasindustrie (Anhang II Kategorie 8)
15.
a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 8 % (kontinuierliches Schmelzen) und von 13 % (diskontinuierliches Schmelzen). | ||
16.
Chloralkali-Industrie (Anhang II Kategorie 9)
17.
18.
Abfallverbrennung (Anhang II Kategorien 10 und 11)
19.
a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %. | |
20.
21.
B. Vereinigte Staaten von Amerika
22.
a) 0,05 mg/m3 bei der Verbrennung gefährlicher Abfälle Stahlwerke: Elektrolichtbogenöfen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte AA und AAa;
b) 0,08 mg/m3 bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen Kleine kommunale Abfallverbrennungsanlagen – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt AAAA;
c) die Grenzwerte für quecksilberhaltige Emissionen, die bei der Verbrennung von medizinischen Abfällen entstehen, werden von den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls neu bewertet. Glasherstellung – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CC;
d) Dampferzeuger in E-Werken – 40 C.F.R., Teil 60 Unterabschnitte D und Da;
e) Anlagen zur Dampferzeugung in Industrie, Gewerbe, Institutionen – 40 C.F.R., Teil 60, Unterabschnitte Db und Dc;
f) Kommunale Abfallverbrennungsanlagen – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte E, Ea und Eb;
g) Verbrennungsanlagen für Krankenhausabfälle/medizinische Abfälle und infektiöse Abfälle – 40 C.F.R. Teil 60 Unterabschnitt Ec;
h) Portland-Zement – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt F;
i) Sekundäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt L;
j) Sauerstoffblaskonverter– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt N;
k) Sauerstoffblaskonverter und dazugehörige Anlagen (nach dem 20. Januar 1983) – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Na;
l) Primäre Kupferschmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt P;
m) Primäre Zinkschmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Q;
n) Primäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt R;
o) Eisenlegierungsanlagen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Z;
p) Andere Einheiten für die Verbrennung fester Abfälle (nach dem 9. Dezember 2004) – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt EEEE;
q) Sekundäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt X;
r) Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEE;
s) Herstellung von Portland-Zement – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt LLL;
t) Primärkupfer– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt QQQ;
u) Primäres Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTT;
v) Eisen- und Stahlgießereien– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEE;
w) Integrierte Eisen- und Stahlherstellung– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt FFFFF;
x) Elektrostahlwerke– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYY;
y) Eisen- und Stahlgießereien– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZ;
z) Primärkupferschmelzen – diffuse Quellen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEEE;
aa) Sekundärkupferschmelzen – diffuse Quellen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt FFFFFF;
bb) Primäre Nichteisenmetalle – Diffuse Quellen: Zink, Kadmium und Beryllium – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt GGGGGG;
cc) Glasherstellung (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt SSSSSS;
dd) Schmelzen sekundäre Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTTTTT;
ee) Herstellung von Eisenlegierungen (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYYY;
ff) Schmelzen Aluminium-, Kupfer- und Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZZ;
gg) Leistungsnormen für Kohleaufbereitungs- und verarbeitungsanlagen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Y;
hh) Erhitzer für Industrie, Gewerbe, Institutionen und Prozesse– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt DDDDD;
ii) Kessel für Industrie, Gewerbe und Institutionen (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt JJJJJJ;
jj) Quecksilberzell-Chloralkalianlagen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt IIIII; und
kk) Leistungsnormen für gewerbliche und industrielle Einheiten zur Verbrennung fester Abfälle, deren Bau nach dem 30. November 1999 bzw. deren Umbau oder Neubau am oder nach dem 1. Juni 2001 begonnen wurde – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CCCC.
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