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BGBl. II Nr. 154/2026

kundgemacht 24.06.2026 RIS↗
FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-MTD-AV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 154/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 (FH-MTD-AV 2026) neu § 0↗RIS↗
Anl. 5neu
in Kraft ab 25.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 154/2026 Anl. 5↗RIS↗

Anlage 5

Professionsspezifische Kompetenzen
ORTHOPTIK

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, orthoptische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen orthoptischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, (Neuro)Ophthalmologie, (Neuro)Orthoptik, Optometrie, Pleoptik und Strabologie sowie in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und (Re)Habilitation anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Orthoptik bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventin oder der Absolvent kann

  1. Ziffer eins
    entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. Ziffer 2
    den orthoptischen Prozess durchführen;
  3. Ziffer 3
    das gesundheitliche Problem der Patientin oder des Patienten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die orthoptisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende medizinisch relevante Informationen einholen;
  4. Ziffer 4
    orthoptische Untersuchungsmethoden hypothesengeleitet anwenden, orthoptische Untersuchungsmaßnahmen technisch einwandfrei und individuell angepasst durchführen;
  5. Ziffer 5
    ophthalmologische Untersuchungsmethoden (zB apparative bildgebende Verfahren und elektrophysiologische Untersuchungen) durchführen, Artefakte und grobe Auffälligkeiten erkennen und beschreiben, sowie bei Notwendigkeit weitere Untersuchungen einleiten;
  6. Ziffer 6
    einen allgemeinen orthoptischen Status und erforderlichenfalls einen erweiterten orthoptischen Status durchführen sowie die Untersuchungsdaten dokumentieren;
  7. Ziffer 7
    aus den Untersuchungsergebnissen eine orthoptische Diagnose ableiten;
  8. Ziffer 8
    einen orthoptischen Therapieplan erstellen, therapeutische Ziele festlegen und geeignete orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmethoden sowie Adaptionsmöglichkeiten oder Möglichkeiten zur Bewältigung des Alltags vorschlagen und durchführen;
  9. Ziffer 9
    den orthoptischen Therapieplan mit der Patientin oder dem Patienten bzw. Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und die Patientin oder den Patienten zur Mitarbeit motivieren und anleiten;
  10. Ziffer 10
    bei Schieloperationen assistieren und die perioperative Beratung bei Schieloperationen und nach erfolgter Indikationsstellung durchführen;
  11. Ziffer 11
    den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  12. Ziffer 12
    den orthoptischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung sowie der Primär- und Sekundärprävention umsetzen;
  13. Ziffer 13
    die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  14. Ziffer 14
    die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  15. Ziffer 15
    Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Orthoptist:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.