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BGBl. II Nr. 198/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung (Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 1 § 0↗RIS↗
Anl. 5aufgehoben
in Kraft 01.04.2005 – 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026 Anl. 5↗RIS↗

Anlage 5

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsgeräte

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungsmöglichkeiten von Glas, insbesondere von Röhren und Stäben in Normal- und Hartglas

Kalte Bearbeitung des Glases

Grundkenntnisse des Transportes und der Lagerung von Glas

Kenntnis sonstiger Hilfsstoffe, deren Eigenschaften, Anwendung und Behandlung

Spitzen ziehen

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Auftreiben, Zusammensetzen

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Biegen

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Trennen

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Einschmelzen nach Maß und Zeichnung

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Kühlen

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Entspannen

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Einschmelzen nach Maß und Zeichnung

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Anfertigen von Teilen und Stücken nach Muster und Zeichnung

Anfertigen von Teilen, Stücken und einfachen Apparaten nach Muster und Zeichnung

Lesen von einfachen Werkzeichnungen

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Grundkenntnis der einschlägigen Normen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)