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BGBl. Nr. 344/1933

kundgemacht 02.08.1933 RIS↗
Notenwechsel, betreffend Kompensationsabkommen mit der Türkei.
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1933× zu Kompensationsabkommen - Türkei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompensationsabkommen - Türkei neu § 0↗RIS↗
Anl. 5neu
in Kraft ab 22.07.1933 · idF BGBl. Nr. 344/1933 Anl. 5↗RIS↗

Beilage 4.

Bescheinigung.

Die gefertigte Handelskammer in ....................... bescheinigt hiemit, daß die Sendung der Firma ........................... in .... ............................ an die Firma .................. in ......................., enthaltend ....................... im Werte von ........................................,*) den Bestimmungen des türkisch-österreichischen Übereinkommens vom ........................ für die Einfuhr türkischer Produkte nach Österreich entspricht.

Die Gültigkeit dieser Bescheinigung erlischt am ...................

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*) Der Warenwert ist gemäß Artikel 7 des Übereinkommens festgestellt.