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BGBl. Nr. 804/1994

kundgemacht 07.10.1994 RIS↗
804. Protokoll zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters samt Anhängen und Erklärung der Republik Österreich
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN, WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS
Kundmachung BGBl. Nr. 804/1994× zu Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft ab 28.12.1994 · idF BGBl. Nr. 804/1994 Anl. 6↗RIS↗

Anhang F

Sportausrüstungen

Sportausrüstungen, die ausschließlich für von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Amateursportvereinigungen oder Amateursportgruppen bestimmt sind, unter der Voraussetzung, daß zur Zeit gleichwertige Gegenstände im Einfuhrland nicht hergestellt werden.