BGBl. Nr. 804/1994
804. Protokoll zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters samt Anhängen und Erklärung der Republik Österreich
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN, WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 6neu
Anhang F
Sportausrüstungen
Sportausrüstungen, die ausschließlich für von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Amateursportvereinigungen oder Amateursportgruppen bestimmt sind, unter der Voraussetzung, daß zur Zeit gleichwertige Gegenstände im Einfuhrland nicht hergestellt werden.