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BGBl. I Nr. 159/1998

kundgemacht 20.10.1998 RIS↗Parlament↗
159. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/1998× zu BPräsWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 718 § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft 01.01.1999 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 159/1998 · danach: BGBl. I Nr. 28/2007 Anl. 6↗RIS↗

                                                            Anlage 6

                                                Papierfarbe; chamois

                           Bitte beachten Sie!

      Eine Stimmabgabe für den zweiten Wahlgang darf mit diesem

  Stimmzettel frühestens am XX. XX. XXXX, spätestens am XX. XX. XXXX

                  und überdies nur im Ausland erfolgen.

                       Bundespräsidentenwahl XXXX

                          Amtlicher Stimmzettel

                        für den zweiten Wahlgang

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In nebenstehende Rubrik den

Familiennamen des Wahlwerbers,

erforderlichenfalls ein weiteres

Unterscheidungsmerkmal (z. B.

Vorname, Geburtsjahr, Beruf,

Wohnort des Wahlwerbers),

eintragen!

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Ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und - gegebenenfalls - welche Bewerber in die engere Wahl gekommen sind, erfahren Sie unter der österreichischen Telefonnummer +43XXXXXX, über das Internet (http://XXXXXXX) oder bei Ihrer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland.