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BGBl. I Nr. 131/2004

kundgemacht 29.11.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Maklergesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Maklergesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 10462 § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft 01.12.2004 – 11.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 131/2004 · danach: BGBl. I Nr. 125/2013 Anl. 6↗RIS↗

Anlage 6 (Paragraph 71 a,)

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Einsatz abfallarmer Technologie;
  2. Ziffer 2
    Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  3. Ziffer 3
    Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  4. Ziffer 4
    Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  5. Ziffer 5
    Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
  6. Ziffer 6
    Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen und der bestehenden Anlagen;
  7. Ziffer 7
    die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
  8. Ziffer 8
    Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;
  9. Ziffer 9
    die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  10. Ziffer 10
    die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  11. Ziffer 11
    die von der Kommission gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.