BGBl. III Nr. 132/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
ANHANG römisch sechs
ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN |
GETRÄNKEN |
(gemäß Artikel 90 des Assoziationsabkommens) |
ARTIKEL 1 |
Ziele |
Die Parteien werden den Handel mit in Chile und in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen und aromatisierten Getränken auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit nach nden Vorschriften dieses Abkommens erleichtern und fördern.
ARTIKEL 2 |
Anwendungs- und Geltungsbereich |
Dieses Abkommen gilt für Spirituosen der Position 22.08 und aromatisierte Getränke der Position 22.05 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“), die auf solche Weise hergestellt werden, dass sie den geltenden Rechtsvorschriften für die Herstellung einer bestimmten Art von Spirituosen oder aromatisierten Getränken im Gebiet einer Partei entsprechen.
ARTIKEL 3 |
Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens:
- Litera a„mit Ursprung in“, zusammen mit dem Namen einer der Parteien: eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk, die bzw. das vollständig im Gebiet der genannten Partei hergestellt wurde;
- Litera b„homonym“: eine identische geografische Angabe oder eine derart ähnlich lautende Angabe, dass sie zu Verwechslungen führen kann, zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Dinge;
- Litera c„Bezeichnung“: die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport der Spirituose oder des aromatisierten Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks verwendet werden; das Verb „bezeichnen“ hat eine entsprechende Bedeutung;
- Litera d„Etikettierung“: alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Handelsmarken, die der Unterscheidung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks dienen und die auf dem Behältnis, einschließlich seiner Siegelkappe, des Schildchens am Behältnis oder des Überzugs des Flaschenhalses, erscheinen;
- Litera e„Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft;
- Litera f„Aufmachung“: die Worte oder Zeichen, die auf den Behältnissen, einschließlich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;
- Litera g„Verpackung“: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;
- Litera h„hergestellt“: den vollständigen Vorgang zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierten Getränken;
- Litera i„Identifizierung“ im Zusammenhang mit geschützten Bezeichnungen: die Verwendung geschützter Bezeichnungen zur Beschreibung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks;
- Litera j„Abkommen“: dieses Abkommen und seine Anlagen;
- Litera k„Assoziationsabkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Parteien, dem dieses Abkommen beigefügt ist;
- Litera l„„Assoziationsausschuss“: der Ausschuss gemäß Artikel 193 des Assoziationsabkommens.
ARTIKEL 4 |
Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen |
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen der Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Partei.
(2) Dieses Abkommen gilt unbeschadet der in Chile und in der Gemeinschaft geltenden Steuervorschriften oder sonstigen einschlägigen Kontrollmaßnahmen.
TITEL römisch eins |
GEGENSEITIGER SCHUTZ DER GESCHÜTZTEN BEZEICHNUNGEN FÜR SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE GETRÄNKE |
ARTIKEL 5 |
Schutz der geschützten Bezeichnungen |
(1) Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen gemäß diesem Abkommen, um den gegenseitigen Schutz der in Artikel 6 aufgeführten Namen zu gewährleisten, die zur Bezeichnung und Aufmachung der Spirituosen und aromatischen Getränke mit Ursprung im Gebiet der Parteien im Sinne von Artikel 3 verwendet werden. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel gemäß Artikel 23 des WTO-TRIPS-Übereinkommens ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geschützten Bezeichnung zur Bezeichnung einer Spirituose und eines aromatisierten Getränks zu verhindern, für die/das die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt.
(2) Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei, für die die Namen gelten, vorbehalten und dürfen nur unter den Bedingungen verwendet werden, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei vorgesehen sind.
(3) Der Schutz gemäß den Absätzen 1 und 2 schließt insbesondere jede Verwendung der in Artikel 6 aufgeführten Namen für Spirituosen und aromatische Getränke aus, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn
- Litera ider tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist;
- Sub-Litera, i, ider betreffende Name als Übersetzung verwendet wird und
- iiider Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.
(4) Im Falle homonymer geschützter Bezeichnungen gilt Folgendes:
- Litera aSind zwei geschützte Bezeichnungen, die auch gemäß diesem Abkommen geschützt werden, homonym, so werden beide Bezeichnungen geschützt; der Verbraucher darf nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Spirituosen und aromatischen Getränke irregeführt werden;
- Litera bist eine geschützte Bezeichnung, die auch gemäß diesem Abkommen geschützt wird, mit dem Namen eines geografischen Gebiets außerhalb der Gebiete der Parteien homonym, so darf dieser Name zur Bezeichnung und Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks des betreffenden geografischen Gebiets verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, die Spirituose oder das aromatisierte Getränk stamme aus dem Gebiet der betreffenden Partei.
(5) Erforderlichenfalls können die Parteien die praktischen Verwendungsbedingungen für die Unterscheidung zwischen den homonymen geschützten Bezeichnungen gemäß Absatz 4 festlegen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muss, die betreffenden Erzeuger angemessen zu behandeln und die Verbraucher nicht irrezuführen.
(6) Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen nicht das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, es sei denn, der Name wird so verwendet, dass die Verbraucher irregeführt werden. Außerdem gilt Artikel 7 Absatz 1 nicht für solche Namen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetragene Handelsmarken sind.
(7) Schlägt eine Partei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geschützte Bezeichnung für eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk dieses Drittlandes zu schützen und ist dieser Name mit einer geschützten Bezeichnung der anderen Partei homonym, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.
ARTIKEL 6 |
Geschützte Bezeichnungen |
Artikel 5 bezieht sich auf folgende Namen:
- Litera abei Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft:
- Litera idie Begriffe, die sich auf den Mitgliedstaat beziehen, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat;
- Sub-Litera, i, idie in Anlage römisch eins aufgeführten geschützten Bezeichnungen;
- Litera bbei Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in Chile:
- Litera idie Begriffe, die sich auf Chile beziehen;
- Sub-Litera, i, idie in Anlage römisch eins aufgeführten geschützten Bezeichnungen.
ARTIKEL 7 |
Geschützte Bezeichnungen und Handelsmarken |
(1) Die Eintragung einer Handelsmarke für eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk im Sinne von Artikel 3, die mit einer geschützten Bezeichnung, die auch gemäß Artikel 5 geschützt ist, übereinstimmt, ihr ähnlich ist oder eine solche enthält, wird abgelehnt.
(2) Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters werden die in Anlage römisch zwei aufgeführten Handelsmarken innerhalb von zwölf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Verwendung auf dem inländischen Markt und innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Ausfuhr aufgehoben.
(3) Die in Anlage römisch zwei aufgeführten Handelsmarken für Spirituosen und aromatisierte Getränke, von denen im Zeitraum 1999-2001 durchschnittlich weniger als 1 000 Kisten mit einem Inhalt von 9 Litern ausgeführt worden sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgehoben.
ARTIKEL 8 |
Geschützte Handelsmarken |
(1) Den Parteien sind auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters keine anderen als die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken bekannt, die mit einer in Artikel 6 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten.
(2) Gemäß Absatz 1 lehnt keine Partei das Recht zur Benutzung einer in dem am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregister enthaltenen Handelsmarke, ausgenommen die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken, auf der Grundlage ab, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage römisch eins aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält.
(3) Die Inhaber von nicht in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken, die nur in einer der Parteien eingetragen sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Eintragung solcher Handelsmarken in der anderen Partei beantragen. In diesem Fall kann die andere Partei diesen Antrag nicht auf der Grundlage ablehnen, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage römisch eins aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält.
(4) Handelsmarken, die mit einer in Artikel 7 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten, können der Verwendung der geschützten Bezeichnungen zur Bezeichnung oder Aufmachung der Spirituosen oder aromatisierten Getränke, die zur Verwendung dieser geschützten Bezeichnungen berechtigt sind, nicht entgegengehalten werden.
ARTIKEL 9 |
Spirituosen mit Ursprung |
Werden Spirituosen und aromatisierte Getränke mit Ursprung in einer Partei ausgeführt und außerhalb ihres Gebiets vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 6 genannten geschützten Namen dieser Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden.
ARTIKEL 10 |
Ausdehnung des Schutzes |
Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen sowie Unternehmen und Verbänden, Vereinigungen und Organisationen von Herstellern, Händlern und Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Partei gewährt.
ARTIKEL 11 |
Geschützte Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland nicht geschützt sind |
Dieses Abkommen verpflichtet keine der Parteien, eine geschützte Bezeichnung der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht geschützt ist.
ARTIKEL 12 |
Durchsetzung |
(1) Stellt die gemäß Artikel 14 bezeichnete zuständige Behörde fest, dass die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in Werbematerial im Widerspruch zum Schutz gemäß diesem Abkommen steht, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung eines in Artikel 6 genannten Namens anderweitig zu verbieten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn:
- Litera adie Übersetzung von Bezeichnungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder Chiles vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Partei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung, die Art oder die Qualität der Spirituose oder des aromatisierten Getränks hervorrufen kann, die bzw. das so bezeichnet oder aufgemacht wurde;
- Litera bBezeichnungen, Handelsmarken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften der Spirituose oder des aromatisierten Getränks enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in Werbematerial oder in den amtlichen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Spirituosen oder aromatisierte Getränke verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Abkommens geschützt sind;
- Litera cBehältnisse als Verpackung verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks hervorrufen können.
(3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass die in Artikel 14 genannten Behörden und Organisationen angemessene Maßnahmen in den Parteien einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens ergreifen können.
TITEL römisch zwei |
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN |
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ARTIKEL 13 |
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen |
(1) Die Vorschriften dieses Abkommens gelten unbeschadet des Rechts der Parteien, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Maßnahmen nicht im Widerspruch zum WTO-SPS-Übereinkommen oder zum Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz stehen, das in Anhang römisch vier der Assoziationsabkommens enthalten ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 verpflichtet sich jede Partei, die andere Partei nach dem Verfahren des Artikels 19 so bald wie vernünftigerweise möglich über Entwicklungen zu unterrichten, die dazu führen könnten, dass für in ersterer Partei hergestellte Spirituosen und aromatisierte Getränke solche Maßnahmen erlassen werden, insbesondere betreffend die Festsetzung besonderer Grenzwerte für Kontaminante und Rückstände, so dass ein gemeinsames Vorgehen vereinbart werden kann.
TITEL römisch drei |
GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG DER KONTROLLBEHÖRDEN |
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ARTIKEL 14 |
Vollzugsbehörden |
(1) Jede Partei benennt die Stellen, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Benennt eine Partei mehr als eine zuständige Stelle, so sorgt sie für eine Koordinierung der Arbeiten dieser Stellen. Zu diesem Zweck wird eine einzige Kontaktbehörde benannt.
(2) Die Parteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge, unmittelbare Zusammenarbeit statt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden suchen im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften nach Möglichkeiten, um die gegenseitige Unterstützung im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens zu verbessern und somit betrügerische Praktiken zu bekämpfen.
ARTIKEL 15 |
Vollzugstätigkeiten |
(1) Hat eine der gemäß Artikel 27 benannten Stellen oder Behörden den begründeten Verdacht, dass
- Litera abei einer Spirituose oder einem aromatisierten Getränk, die bzw. das Gegenstand des Handels zwischen den Parteien ist oder war, dieses Abkommen oder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien nicht eingehalten werden oder wurden und
- Litera bdiese Nichteinhaltung für die andere Partei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,
so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die zuständigen Stellen und die Kontaktbehörde der anderen Vertragspartei.
(2) Den gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen. Ferner ist anzugeben, welche Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlichenfalls eingeleitet werden können. Diese Informationen müssen für die betreffende Spirituose bzw. das betreffende aromatisierte Getränk insbesondere folgende Angaben umfassen:
- Litera aErzeuger sowie die juristische oder natürliche Person, die die Verfügungsbefugnis über die Spirituose bzw. das aromatisierte Getränk hat;
- Litera bZusammensetzung und organoleptische Eigenschaften der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks;
- Litera cBezeichnung und Aufmachung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks sowie
- Litera dEinzelheiten der Nichteinhaltung der Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.
TITEL römisch vier |
VERWALTUNG DES ABKOMMENS |
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ARTIKEL 16 |
Aufgaben der Parteien |
(1) Die Parteien bleiben entweder unmittelbar oder über den gemäß Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.
(2) Das bedeutet insbesondere, dass die Parteien
- Litera aÄnderungen der Anlagen vornehmen, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen;
- Litera bdie in Artikel 5 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen festlegen;
- Litera ceinander über ihre Absicht unterrichten, neue Verordnungen oder Änderungen bestehender Verordnungen mit Belang für den Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz zu beschließen, die Auswirkungen auf den Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke haben, und
- Litera deinander die Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und die gerichtlichen Entscheidungen mitteilen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, und einander über die Maßnahmen unterrichten, die aufgrund solcher Entscheidungen getroffen worden sind.
ARTIKEL 17 |
Gemischter Ausschuss |
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dem Vertreter der Parteien angehören. Er tagt auf Antrag einer der Parteien und entsprechend den Erfordernissen der Anwendung des Abkommens abwechselnd in der Gemeinschaft und in Chile zu einem Zeitpunkt und einem Ort, der von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird.
(2) Der Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.
(3) Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können.
(4) Er fördert Kontakte und Informationsaustausch zum bestmöglichen Funktionieren dieses Abkommens.
(5) Er macht Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke.
TITEL römisch fünf |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
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ARTIKEL 18 |
Durchfuhr – kleine Mengen |
Die Titel römisch eins und römisch zwei gelten nicht für Spirituosen und aromatisierte Getränke, die
- Litera asich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden oder
- Litera bihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und unter den Bedingungen und nach den Verfahren von Anlage römisch drei (Protokoll) in kleinen Mengen zwischen den Parteien versandt werden.
ARTIKEL 19 |
Konsultationen |
(1) Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der anderen Partei schriftlich mit. Mit dieser Mitteilung kann sie die andere Partei auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Konsultationen aufzunehmen.
(2) Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls.
(3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.
(4) Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so
- Litera akann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen;
- Litera bkann jede Partei um das Schiedsverfahren gemäß Artikel 20 ersuchen.
ARTIKEL 20 |
Schiedsverfahren |
(1) Jede Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden unter Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens gemäß Titel römisch vier des Assoziationsabkommens beigelegt.
(2) Abweichend von Artikel 184 des Assoziationsabkommens kann die Beschwerdeführerin, wenn Konsultationen gemäß Artikel 19 stattgefunden haben, unverzüglich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
ARTIKEL 21 |
Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände |
(1) Spirituosen und aromatisierte Getränke, die bei oder vor Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Partei in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:
wenn Erzeugnisse unter Verwendung von geschützten Bezeichnungen bezeichnet und etikettiert sind, die nach diesem Abkommen geschützt sind:
- Litera avon Großhändlern oder Herstellern während eines Zeitraums von drei Jahren;
- Litera bvon Kleinhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände.
(2) Spirituosen und aromatisierte Getränke, die gemäß diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, deren Bezeichnung oder Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.
ARTIKEL 22 |
Anlagen |
Die Anlagen dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.
Anlage römisch eins
(gemäß Artikel 6) |
GESCHÜTZTE BEZEICHNUNGEN FÜR SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE GETRÄNKE |
- AVerzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft
- BVerzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Chile
- CVerzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft
- DVerzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in Chile
- AVerzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft:
- Ziffer einsRumRhum de la MartiniqueRhum de la GuadeloupeRhum de la RéunionRhum de la Guyane(Diese Namen können durch die Angabe „traditionell“ ergänzt werden.)Ron de MálagaRon de GranadaRum da Madeira
- Litera aWhiskyScotch WhiskyIrish WhiskyWhisky español(Diese Namen können durch die Angabe „malt“ oder „grain“ ergänzt werden.)
- Litera bWhiskeyIrish WhiskeyUisce Beatha Eireannach/Irish Whiskey(Diese Namen können durch die Angabe „Pot Still“ ergänzt werden.)
- Ziffer 3GetreidespirituosenEau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoiseKorn/Kornbrand
- Ziffer 4BranntweinEau-de-vie de CognacEau-de-vie des CharentesCognac(Dieser Name kann durch eine der folgenden Angaben ergänzt werden:
- StrichaufzählungFine,
- StrichaufzählungGrande Fine Champagne,
- StrichaufzählungGrande Champagne,
- StrichaufzählungPetite Champagne,
- StrichaufzählungPetite Fine Champagne,
- StrichaufzählungFine Champagne,
- StrichaufzählungBorderies,
- StrichaufzählungFins Bois,
- StrichaufzählungBons Bois)
Fine BordeauxArmagnacBas-ArmagnacHaut-ArmagnacTénarèseEau-de-vie de vin de la MarneEau-de-vie de vin originaire d'AquitaineEau-de-vie de vin de BourgogneEau-de-vie de vin originaire du Centre-EstEau-de-vie de vin originaire de Franche-ComtéEau-de-vie de vin originaire du BugeyEau-de-vie de vin de SavoieEau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la LoireEau-de-vie de vin des Côtes-du-RhôneEau-de-vie de vin originaire de ProvenceFaugères/eau-de-vie de FaugèresEau-de-vie de vin originaire du LanguedocAguardente do MinhoAguardente do DouroAguardente da Beira InteriorAguardente da BairradaAguardente do OesteAguardente do RibatejoAguardente do AlentejoAguardente do AlgarveAguardente de Vinho da Região dos Vinhos VerdesAguardente da Região dos Vinhos Verdes AlvarinhoLourinhã - Ziffer 5BrandyBrandy de JerezBrandy del PenedésBrandy italianoBrandy Αττικής/Brandy of AtticaBrandy Πελοποννήσου/Brandy of the PeloponneseBrandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy of Central GreeceDeutscher WeinbrandWachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein
- Ziffer 6TresterbrandEau-de-vie de marc de Champagne/marc de ChampagneEau-de-vie de marc originaire d'AquitaineEau-de-vie de marc de BourgogneEau-de-vie de marc originaire du Centre-EstEau-de-vie de marc originaire de Franche-ComtéEau-de-vie de marc originaire de BugeyEau-de-vie de marc originaire de SavoieMarc de BourgogneMarc de SavoieMarc d'AuvergneEau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la LoireEau-de-vie de marc des Côtes du RhôneEau-de-vie de marc originaire de ProvenceEau-de-vie de marc originaire du LanguedocMarc d'Alsace GewürztraminerMarc de LorraineBagaceira do MinhoBagaceira do DouroBagaceira da Beira InteriorBagaceira da BairradaBagaceira do OesteBagaceira do RibatejoBagaceiro do AlentejoBagaceira do AlgarveAguardente Bagaceira da Região dos Vinhos VerdesBagaceira da Região dos Vinhos Verdes AlvarinhoOrujo gallegoGrappaGrappa di BaroloGrappa piemontese/Grappa del PiemonteGrappa lombarda/Grappa di LombardiaGrappa trentina/Grappa del TrentinoGrappa friulana/Grappa del FriuliGrappa veneta/Grappa del VenetoSüdtiroler Grappa/Grappa dell'Alto AdigeΤσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia of CreteΤσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro of MacedoniaΤσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro of ThessalyΤσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro of TyrnavosEau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise
- Ziffer 7ObstbrandSchwarzwälder KirschwasserSchwarzwälder HimbeergeistSchwarzwälder MirabellenwasserSchwarzwälder WilliamsbirneSchwarzwälder ZwetschgenwasserFränkisches ZwetschgenwasserFränkisches KirschwasserFränkischer ObstlerMirabelle de LorraineKirsch d'AlsaceQuetsch d'AlsaceFramboise d'AlsaceMirabelle d'AlsaceKirsch de FougerollesSüdtiroler Williams/Williams dell'Alto AdigeSüdtiroler Aprikot/Südtiroler Marille/Aprikot dell'Alto Adige/Marille dell'Alto AdigeSüdtiroler Kirsch/Kirsch dell'Alto AdigeSüdtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell'Alto AdigeSüdtiroler Obstler/Obstler dell'Alto AdigeSüdtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell'Alto AdigeSüdtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell'Alto AdigeWilliams friulano/Williams del FriuliSliwovitz del VenetoSliwovitz del Friuli-Venezia GiuliaSliwovitz del Trentino-Alto AdigeDistillato di mele trentino/Distillato di mele del TrentinoWilliams trentino/Williams del TrentinoSliwovitz trentino/Sliwovitz del TrentinoAprikot trentino/Aprikot del TrentinoMedronheira do AlgarveMedronheira do BuçacoKirsch/Kirschwasser FriulanoKirsch/Kirschwasser TrentinoKirsch/Kirschwasser VenetoAguardente de pêra da LousãEau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoiseEau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoiseEau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoiseEau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoiseEau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoiseEau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoiseWachauer Marillenbrand
- Ziffer 8Apfel- oder BirnenbrandCalvados du Pays d'AugeCalvadosEau-de-vie de cidre de BretagneEau-de-vie de poiré de BretagneEau-de-vie de cidre de NormandieEau-de-vie de poiré de NormandieEau-de-vie de cidre du MaineAguardiente de sidra de AsturiasEau-de-vie de poiré du Maine
- Ziffer 9EnzianBayerischer GebirgsenzianSüdtiroler Enzian/Genzians dell'Alto AdigeGenziana trentina/Genziana del Trentino
- Ziffer 10ObstspirituosenPacharánPacharán navarro
- Ziffer 11Spirituosen mit WacholderOstfriesischer KorngeneverGenièvre Flandre ArtoisHasseltse jeneverBalegemse jeneverPéket de WallonieSteinhägerPlymouth GinGin de Mahón
- Ziffer 12Spirituosen mit KümmelDansk Akvavit/Dansk AquavitSvensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit
- Ziffer 13Spirituosen mit AnisAnis españolÉvora anisadaCazallaChinchónOjénRuteOuzo
- Ziffer 14LikörBerliner KümmelHamburger KümmelMünchener KümmelChiemseer KlosterlikörBayerischer KräuterlikörCassis de DijonCassis de BeaufortIrish CreamPalo de MallorcaGinjinha portuguesaLicor de SingevergaBenediktbeurer KlosterlikörEttaler KlosterlikörRatafia de ChampagneRatafia catalanaAnis portuguêsFinnish berry/fruit liqueurGrossglockner AlpenbitterMariazeller MagenlikörMariazeller JagasaftlPuchheimer BitterPuchheimer SchlossgeistSteinfelder MagenbitterWachauer MarillenlikörJägertee/Jagertee/Jagatee
- Ziffer 15Gemischte SpirituosenPommeau de BretagnePommeau du MainePommeau de NormandieSvensk Punsch/Swedish Punsch
- Ziffer 16WodkaSvensk Vodka/Swedish VodkaSuomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland
- BVerzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Chile:
Pisco
Aguardiente chileno
Brandy chileno
Whisky chileno
Gin chileno
Vodka chileno
Ron chileno
Guindado chileno
Anís chileno
- CVerzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft:
Nürnberger Glühwein
Thüringer Glühwein
Vermouth de Chambéry
Vermouth di Torino
- DVerzeichnis der geschützten Namen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in Chile:
Vermouth chileno
Anlage römisch zwei
HANDELSMARKEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 |
COGNAC JUANICO
COÑA COL
GRAN COÑAC
GRAPPA SAN REMO
Anlage römisch drei
PROTOKOLL |
Gemäß Artikel 18 Buchstabe b) dieses Abkommens gelten als kleine Mengen:
- Ziffer einsSpirituosen oder aromatisierte Getränke in etikettierten Behältnissen von nicht mehr als 5 Litern Fassungsvermögen, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt;
- Litera aMengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die im persönlichen Reisegepäck, mitgeführt werden, bis zu höchstens 30 Litern je Reisenden;
- Litera bMengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die zwischen Privatpersonen versandt werden, bis zu höchstens 30 Litern;
- Litera cMengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die zum Umzugsgut von Personen gehören;
- Litera dSpirituosen oder aromatisierte Getränke, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis zu höchstens 1 Hektoliter;
- Litera efür diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen bestimmte Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;
- Litera fSpirituosen oder aromatisierte Getränke, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.
Der Freistellungsfall nach Nummer 1 kann nicht zugleich mit einem oder mehreren der Freistellungsfälle nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.