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BGBl. II Nr. 163/2008

kundgemacht 19.05.2008 RIS↗
26. Nachtrag zum Arzneibuch
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den 26. Nachtrag zum Arzneibuch
Kundmachung BGBl. II Nr. 163/2008× zu 26. Nachtrag zum Arzneibuch×

Änderungen durch diese Kundmachung

26. Nachtrag zum Arzneibuch neu § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft ab 20.05.2008 · idF BGBl. II Nr. 163/2008 Anl. 6↗RIS↗

Anlage 6 ÖAB 2008/011 Schleimlösende Mixtur Mixtura Solvens Definition

Schleimlösende Mixtur ist eine Lösung von Ammoniumchlorid in einer Mischung von Süßholzwurzelfluidextrakt und gereinigtem Wasser.

Herstellung

Süßholzwurzelfluidextrakt eingestellt

15 Teile

Ammoniumchlorid

2 Teile

Gereinigtes Wasser

83 Teile

Das Ammoniumchlorid wird in dem Gereinigten Wasser gelöst; dieser Lösung wird das Süßholzwurzelfluidextrakt zugemischt.

Eigenschaften

Aussehen: Dunkelbraune Flüssigkeit, die eigenartig riecht und salzig und zugleich etwas süßlich schmeckt.

Lagerung

Vor Licht geschützt.

Abgabe

Schleimlösende Mixtur ist bei Bedarf stets frisch zuzubereiten.