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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds 24 § 0↗RIS↗
Anl. 6geändert
in Kraft 01.04.1978 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 189/1978 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Anl. 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Anl. 6↗RIS↗
ANHANG F
DESIGNIERUNG
In der ersten Basisperiode gelten folgende Designierungsregeln:
(a) Teilnehmer, die der Designierung nach Artikel XIX Abschnitt 5 Buchstabe (a) Ziffer (i) unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, daß im Zeitverlauf die Verhältnissätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche ihre kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden.
(b) Die Formel für die Durchführung des Buchstabens (a) ist so zu gestalten, daß die der Designierung unterliegenden Teilnehmer
(i) bei Gleichheit der unter Buchstabe (a) genannten Verhältnissätze proportional zu ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen designiert werden;
(ii) im übrigen in der Weise designiert werden, daß die Unterschiede zwischen den niedrigen und den hohen unter Buchstabe (a) genannten Verhältnissätzen allmählich verringert werden.