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BGBl. I Nr. 9/2011

kundgemacht 15.02.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle 2010)
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2011× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 6543 § 0↗RIS↗
Anl. 6geändertTabelle, Überschrift, Z 1, Schlussteil (entfallen), Text, lit a, lit b, lit c (entfallen), Z 2, Z 3, Z 4 lit a, lit b, Z 5 bis Z 8
in Kraft 01.04.2006 – 15.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 34/2006 · danach: BGBl. I Nr. 9/2011 Anl. 6↗RIS↗
in Kraft 16.02.2011 – 19.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 9/2011 · danach: BGBl. I Nr. 70/2017 Anl. 6↗RIS↗
… 19 unveränderte Absätze
Anhang 6
Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Einleitung
1. Die für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn
a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;
b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;
c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.
5. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.
7. Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz der Z 6 dieser Einleitung.
8. Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
____________________________________________________________________
Ziffer
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen
Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von
§ 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994
§ 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994
1.1
Ammoniumnitrat 1)
5 000
10 000
1.2
Ammoniumnitrat 2)
1 250
5 000
1.3
Ammoniumnitrat 3)
350
2 500
1.4
Ammoniumnitrat 4)
10
50
2.1
Kaliumnitrat 5)
5 000
10 000
2.2
Kaliumnitrat 6)
1 250
5 000
3
Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze
1
2
4
Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze
0,1
0,1
5
Brom
20
20
6
Chlor
10
25
7
Atemgängige Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid)
1
1
8
Ethylenimin (Aziridin)
10
20
9
Fluor
10
20
10
Formaldehyd (C ≥ 90%)
5
50
11
Wasserstoff
5
50
12
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)
25
250
13
Bleialkyle
5
50
14
Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas
50
200
15
Acetylen (Ethin)
5
50
16
Ethylenoxid
5
50
17
Propylenoxid
5
50
18
Methanol
200
200
19
4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig
0,01
0,01
20
Methylisocyanat
0,15
0,15
21
Sauerstoff
200
200
22
Toluylendiisocyanat
10
100
23
Carbonylchlorid (Phosgen)
0,3
0,75
24
Arsentrihydrid (Arsin)
0,2
1
25
Phosphortrihydrid (Phosphin)
0,2
1
26
Schwefeldichlorid
1
1
27
Schwefeltrioxid
15
75
28
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet 7)
0,001
0,001
29
Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:
4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrobiphenyl und 1,3-Propansulton
0,5
2
30
Erdölerzeugnisse:
a) Ottokraftstoffe und Naphtha
b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme) 8)
2 500
25 000
Ziffer Spalte Anmerkungen zu Teil 1 Spalte 2 Spalte 3:
_____________________________________________________________ 1) Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Bezeichnung der gefährlichen    Mengenschwelle in Tonnen
Stoffe und Zubereitungen          für die Anwendung von
_____________________________
§ 84a Abs. 2    § 84a Abs. 2
Z 1 GewO 1994  Z 2 GewO 1994
____________________________________________________________________
1.1    Ammoniumnitrat *1)                    5 000          10 000
____________________________________________________________________
1.2    Ammoniumnitrat *2)                    1 250          5 000
____________________________________________________________________
1.3    Ammoniumnitrat *3)                      350          2 500
____________________________________________________________________
1.4    Ammoniumnitrat *4)                        10              50
____________________________________________________________________
2.1    Kaliumnitrat *5)                      5 000          10 000
____________________________________________________________________
2.2    Kaliumnitrat *6)                      1 250          5 000
____________________________________________________________________
3      Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder
ihre Salze                                1              2
____________________________________________________________________
4      Arsentrioxid (Diarsentrioxid),
arsenige Säure und ihre Salze            0,1            0,1
____________________________________________________________________
5      Brom                                      20              20
____________________________________________________________________
6      Chlor                                    10              25
____________________________________________________________________
7      Atemgängige Nickelverbindungen            1              1
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid,
Nickelsulfid, Trinickel-disulfid,
Dinickeltrioxid)
____________________________________________________________________
8      Ethylenimin (Aziridin)                    10              20
____________________________________________________________________
9      Fluor                                    10              20
____________________________________________________________________
10    Formaldehyd (C ≥ 90%)                    5              50
____________________________________________________________________
11    Wasserstoff                                5              50
____________________________________________________________________
12    Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)      25            250
____________________________________________________________________
13    Bleialkyle                                5              50
____________________________________________________________________
14    Hochentzündliche verflüssigte Gase und    50            200
Erdgas
____________________________________________________________________
15    Acetylen (Ethin)                          5              50
____________________________________________________________________
16    Ethylenoxid                                5              50
____________________________________________________________________
17    Propylenoxid                              5              50
____________________________________________________________________
18    Methanol                                200            200
____________________________________________________________________
19    4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin)      0,01            0,01
und seine Salze, pulverförmig
____________________________________________________________________
20    Methylisocyanat                        0,15            0,15
____________________________________________________________________
21    Sauerstoff                              200            200
____________________________________________________________________
22    Toluylendiisocyanat                      10            100
____________________________________________________________________
23    Carbonylchlorid (Phosgen)                0,3            0,75
____________________________________________________________________
24    Arsentrihydrid (Arsin)                  0,2              1
____________________________________________________________________
25    Phosphortrihydrid (Phosphin)            0,2              1
____________________________________________________________________
26    Schwefeldichlorid                          1              1
____________________________________________________________________
27    Schwefeltrioxid                          15              75
____________________________________________________________________
28    Polychlordibenzofurane und            0,001          0,001
Polychlordibenzodioxine, in
TCDD-Äquivalenten berechnet *7)
____________________________________________________________________
29    Folgende krebserzeugende Stoffe bei      0,5              2
einer Konzentration von über
5 Gewichtsprozent:
4-Aminobiphenyl oder seine Salze,
Benzotrichlorid, Benzidin oder
seine Salze, Bis(chlormethyl)ether,
Chlormethylmethylether,
1,2-Dibromethan, Diethylsulfat,
Dimethylsulfat,
Dimethylcarbamoylchlorid,
1,2-Dibrom-3-chlorpropan,
1,2-Dimethylhydrazin,
Dimethylnitrosamin,
Hexamethylphosphortriamid,
Hydrazin, 2-Naphthylamin oder
seine Salze, 4-Nitrobiphenyl und
1,3-Propansulton
____________________________________________________________________
30    Erdölerzeugnisse:                      2 500          25 000
a) Ottokraftstoffe und Naphtha
b) Kerosin einschließlich
Turbinenkraftstoffe
c) Gasöle (Dieselkraftstoffe,
Heizöle und Gasölmischströme)
*8)
____________________________________________________________________
Anmerkungen zu Teil 1:
*1) Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
a) gewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003 S. 1 erfüllen,
b) gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.
Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Arbeit Jugend zur Verfügung gestellt. *2) Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
2) Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
a) gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Caliumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
b) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
c) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist,
und welche die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.
gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat. 3) Gilt für
*3) Gilt für
a) Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,
– gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,4% 0,2% brennbarer Stoffe enthalten,
– gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2%
brennbarer Stoffe enthalten,
b) wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.
*4 4) Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst
a) zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu Z 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z 1.2 und 1.3 nicht mehr erfüllen,
b) Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu Z 1.1 und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.
*5 5) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
*6 6) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
*7 7) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005 zu erfolgen.
*8 8) Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen
Zubereitungen
Ziffer
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen
Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von
§ 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994
§ 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994
1
sehr giftig
5
20
2
giftig
50
200
3
brandfördernd
50
200
4
explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klasse 1.4)
50
200
5
explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)
10
50
6
entzündlich 2)
5 000
50 000
7
leicht entzündlich 3)
50
200
8
leicht entzündlich 4)
5 000
50 000
9
hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten 5)
10
50
10
umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)
100
200
11
umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)
200
500
12
Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasst
100
500
13
Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasst
50
200
____________________________________________________________________ Anmerkungen zu Teil 2:
Ziffer Spalte 1 Spalte) Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 Spalte 3 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltende Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich anzusehen.
_____________________________________________________________ 2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
Kategorie 3) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der gefährlichen Mengenschwelle Z 7 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in Tonnen flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.
4) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen für die Anwendung von im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11.
_____________________________ 5) Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) oder entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.
§ 84a Abs. 2    § 84a Abs. 2
Z 1 GewO 1994  Z 2 GewO 1994
____________________________________________________________________
1  sehr giftig                                5            20
____________________________________________________________________
2  giftig                                    50            200
____________________________________________________________________
3  brandfördernd                              50            200
____________________________________________________________________
4  explosionsgefährlich *1)                  50            200
(UN/ADR – Klasse 1.4)
____________________________________________________________________
5  explosionsgefährlich 1)                    10            50
(UN/ADR – Klassen 1.1, 1.2,
1.3, 1.5, 1.6 oder
Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)
____________________________________________________________________
6  entzündlich *2)                        5 000        50 000
____________________________________________________________________
7  leicht entzündlich *3)                    50            200
____________________________________________________________________
8  leicht entzündlich *4)                  5 000        50 000
____________________________________________________________________
9  hochentzündliche Gase und
Flüssigkeiten *5)                          10            50
____________________________________________________________________
10  umweltgefährlich (Gefahrenhinweis        100            200
R 50 oder R 50/53)
____________________________________________________________________
11  umweltgefährlich (Gefahrenhinweis
R 51/53)                                  200            500
____________________________________________________________________
12  Stoffe mit Einstufung mit
Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15,
soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasst    100            500
____________________________________________________________________
13  Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit
nicht durch Z 1 bis 11 erfasst            50            200
____________________________________________________________________
Anmerkungen zu Teil 2:
*1) Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltende Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich anzusehen.
*2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
*3) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann. *4) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11. *5) Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) oder entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.