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BGBl. II Nr. 142/2012

kundgemacht 30.04.2012 RIS↗
Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 142/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974) 34 § 0↗RIS↗
Anl. 6geändertText, Tabelle (neu)
in Kraft 01.07.1974 – 30.04.2012 · idF BGBl. Nr. 319/1974 · danach: BGBl. II Nr. 142/2012 Anl. 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2012 · idF BGBl. II Nr. 142/2012 Anl. 6↗RIS↗
Anlage 6 (Zu § 27 der Vdg. Verordnung)
Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses
(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.) Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) Beschäftigten beträgt 348. Es sind somit sieben Mitglieder des Betriebsrates zu wählen. Von den 340 gültigen abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 210, auf den Wahlvorschlag B 112 und auf den Wahlvorschlag C 18.
Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter das Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.
Es ergibt sich also folgendes Bild:
A
B
C
Nun muss die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei sieben
210
112
18
zu vergebenden Mandaten die siebentgrößte der so angeschriebenen
1/2 =
105
56
9
Zahlen.
1/3 =
70
37
6
1/4 =
52
28
4
1/5 =
42
1/6 =
35
Dies ist hier die Zahl 42 (210, 112, 105, 70, 56, 52, 42).
Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.
Es entfallen also
auf den Wahlvorschlag A: 210 : 42 = 5 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 112 : 42 = 2 Mandate,
auf den Wahlvorschlag C: 18 : 42 = 0, also kein Mandat.
Beispiel II: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 189. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:
A
B
C
D
E
56
38
36
30
29
1/2 =
28
Da die fünftgrößte Zahl der Stimmenanzahl des Wahlvorschlages mit den geringsten Stimmen entspricht (die Hälfte des ersten Wahlvorschlages ist bereits kleiner), ergibt sich, dass jeder Wahlvorschlag ein Mandat erhält.
Beispiel III: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:
A
B
C
Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der
106
52
26
so angeschriebenen Zahlen.
1/2 =
53
26
13
1/3 =
35
17
8
1/4 =
26
13
6
Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 52, 35, 26).
Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen
auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26 = 2 Mandate,
auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26 = 1 Mandat.
Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in allen drei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.
A
B
C
106
52
26
= 26,00
1/4 =
26,50
1/2 =
26,00
Sohin ergibt sich, dass die Wahlzahl als fünfgrößte der angeschriebenen Teilzahlen (106, 53, 52, 35, 26,50) 26,50 ist.
Es entfallen somit
auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26,50 = 4 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26,50 = 1 Mandat,
auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26,50 = 0, also kein Mandat.
Beispiel IV: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:
A
B
C
Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der
106
53
25
so angeschriebenen Zahlen.
1/2 =
53
26
12
1/3 =
35
17
8
1/4 =
26
13
6
Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 53, 35, 26).
Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen
auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 53 : 26 = 2 Mandate,
auf den Wahlvorschlag C: 25 : 26 = 0, also kein Mandat.
Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.
A
B
106
53
1/4 =
26,50
1/2 =
26,50
Da auch bei einer unter Berücksichtigung der Dezimalstellen berechneten Wahlzahl beide Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das fünfte Mandat haben, entscheidet zwischen beiden Wahlvorschlägen das Los.
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 195/2012, wurde berücksichtigt.