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BGBl. II Nr. 202/2014

kundgemacht 18.08.2014 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 202/2014× zu AEV Eisen – Metallindustrie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (AEV Eisen – Metallindustrie) 114 § 0↗RIS↗
Anl. 6geändertTabelle, lit a, lit b, Schlussteil (neu), lit c, lit d, lit e, lit f (neu)
in Kraft 28.11.1998 – 18.08.2014 · idF BGBl. II Nr. 345/1997 · danach: BGBl. II Nr. 202/2014 Anl. 6↗RIS↗
in Kraft 19.08.2014 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 202/2014 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 6↗RIS↗
Anlage F
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 6
(Kaltumformung)
I)
II)
I)
II)
Anforderungen an
Anforderung an
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Einleitungen in
Einleitungen in
F.1 Allgemeine Parameter
ein Fließgewässer
eine öffentliche Kanalisation
Temperatur
30 ºC
35 ºC
F.1
Allgemeine Parameter
Fischtoxizität GF
a)
4
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
Abfiltrierbare Stoffe
b)
50 mg/l
c)
200 mg/l
d)
2
Fischtoxizität GF
4
keine Beeinträchtigungen der
pH-Wert
6,5-8,5
e)
6,5-9,5
a)
biologischen Abbauvorgänge
F.2 Anorganische Parameter
3.
Abfiltrierbare Stoffe
50 mg/l
200 mg/l
Chrom-Gesamt
ber. als Cr
0,5 mg/l
0,5 mg/l
d)
b)
c)
Chrom-VI
ber. als Cr
0,1 mg/l
0,1 mg/l
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
Eisen
ber. als Fe
2,0 mg/l
2,0 mg/l
F.2
Anorganische Parameter
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/l
0,5 mg/l
8.
Chrom-gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cr
Zink
ber. als Zn
1,0 mg/l
1,0 mg/l
9.
Chrom-VI
0,1 mg/l
0,1 mg/l
Fluorid
ber. als F
30 mg/l
30 mg/l
ber. als Cr
Nitrat
ber. als N
20 mg/l
–
10.
Eisen
2,0 mg/l
2,0 mg/l
Nitrit
ber. als N
1,5 mg/l
10 mg/l
ber. als Fe
Phosphor-Gesamt
ber. als P
2,0 mg/l
–
11.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
F.3 Organische Parameter
ber. als Cu
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
f)
200 mg/l
–
12.
Nickel
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
ber. als Ni
14.
Zink
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Zn
18.
Fluorid
30 mg/l
30 mg/l
ber. als F
19.
Nitrat
20 mg/l
ber. als N
20.
Nitrit
1,5 mg/l
10 mg/l
ber. als N
21.
Gesamt-Phosphor
2,0 mg/l
ber. als P
F.3
Organische Parameter
23.
Chem. Sauerstoffbedarf,
200 mg/l
-
CSB
ber. als O2
e)
25.
Summe der
10 mg/l
20 mg/l
Kohlenwasserstoffe
a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 14 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionswert die Summe aus 50 mg/l und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
d) Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
e) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
f)
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.