BGBl. II Nr. 202/2014
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (AEV Eisen – Metallindustrie)
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§ 0↗RIS↗
Anl. 6geändertTabelle, lit a, lit b, Schlussteil (neu), lit c, lit d, lit e, lit f (neu)
Anlage F
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 6
(Kaltumformung)
I) | II) | ||
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
F.1 Allgemeine Parameter | |||
Temperatur | 30 ºC | 35 ºC | |
Fischtoxizität GF a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge | |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c) | 200 mg/l d) | |
pH-Wert | 6,5-8,5 e) | 6,5-9,5 | |
F.2 Anorganische Parameter | |||
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l | |
Chrom-VI ber. als Cr | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l | |
Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l | |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l | |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l | |
Zink ber. als Zn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l | |
Fluorid ber. als F | 30 mg/l | 30 mg/l | |
Nitrat ber. als N | 20 mg/l | – | |
Nitrit ber. als N | 1,5 mg/l | 10 mg/l | |
Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – | |
F.3 Organische Parameter | |||
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 f) | 200 mg/l | – | |
Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l | |
a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 14 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionswert die Summe aus 50 mg/l und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
d) Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
e) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
f)
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.