BGBl. III Nr. 75/2015
Änderungen der Anlagen 1, 6 und 9 zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Änderungen der Anlagen 1, 6 und 9 zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 6geändertlit iv Tabelle
… 7 unveränderte Absätze
Anlage 6
Anlage 6
ERLÄUTERUNGEN
i) Nach Artikel 43 dieses Abkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.
ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich.
iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich des Artikels 12 und der Anlage 2 dieses Abkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Straßenfahrzeuge zur Beförderung unter Zollverschluß gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet.
iv) Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen.
Artikel 1 | |
Als ausgenommen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f (Gebühren und Belastungen) gelten alle Beträge, bei denen es sich nicht um Abgaben und Steuern handelt, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Vertragsparteien erhoben werden. Diese Beträge bleiben ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt und dürfen nicht eine indirekte Schutzmaßnahme für inländische Waren oder eine Finanzabgabe auf Einfuhren oder Ausfuhren darstellen. | |
Ursprungserzeugnisse, soweit sie für den Versand erforderlich sind; | |
Kontrolluntersuchungen durch die zolltechnischen Prüfungsanstalten; | |
Zollkontrollen und andere Amtshandlungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und des Amtsplatzes des Zollamtes; | |
Kontrollen aus gesundheitlichen, veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen. | |
Unter einer „abnehmbaren Karosserie“ ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeuges und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, das heißt für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene bestimmt sind. | |
Unter einem „teilweise geschlossenen“ Behälter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j Ziffer i ist eine Transportausrüstung zu verstehen, die im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem geschlossenen Behälter entsprechenden Laderaum abgrenzt. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z. B. Kraftfahrzeuge) benutzt. | |
Artikel 2 | |
Nach Artikel 2 kann ein Warentransport mit Carnets TIR in demselben Land beginnen und enden, wenn auf einem Teil der Strecke ausländisches Gebiet berührt wird. In einem solchen Fall steht es den Zollbehörden des Ausgangslandes völlig frei, neben dem Carnet TIR noch ein eigenes Zolldokument für die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren zu verlangen. Die Zollbehörden sollten jedoch auf ein solches Dokument verzichten und statt dessen einen besonderen Vermerk auf dem Carnet TIR anbringen. | |
Nach diesem Artikel können Waren unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wenn der Transport lediglich auf einem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt wird. In dem Artikel wird nicht angegeben, auf welchem Teil der Strecke die Waren im Straßenverkehr befördert werden müssen; es genügt, dass die Beförderung im Straßenverkehr irgendwann zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports erfolgt. Es kann jedoch vorkommen, dass trotz der ursprünglichen Absicht des Absenders aus unvorhergesehenen Gründen, die kommerzieller Art oder durch einen Unfall bedingt sein können, der Transport auf keinem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt werden kann. Die Vertragsparteien nehmen in solchen Ausnahmefällen das Carnet TIR an, und die Haftung der bürgenden Verbände bleibt bestehen. | |
Artikel 5 | |
Dieser Artikel schließt nicht das Recht aus, die Waren stichprobenweise zu kontrollieren, macht aber deutlich, dass die Zahl dieser Kontrollen sehr beschränkt bleiben muss. In diesem Zusammenhang bietet das internationale Carnet-TIR-Verfahren, verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren zusätzliche Sicherheiten; einerseits müssen die Angaben über die Waren im Carnet TIR mit den Angaben übereinstimmen, die in den im Ausgangsland gegebenenfalls ausgestellten Zolldokumenten enthalten sind; andererseits geben auch die Kontrollen, die beim Abgang der Waren durchgeführt werden und die durch den Vermerk des Abgangszollamtes nachgewiesen werden, den Durchfuhr- und Bestimmungsländern Garantien (vgl. die nachstehenden Ausführungen zu Art. 19). | |
Artikel 6 Absatz 2 | |
Nach diesem Absatz können die Zollbehörden eines Landes mehrere Verbände zulassen, wobei jeder Verband für die Verbindlichkeiten aus der Erledigung der Carnets haftet, die er ausgegeben hat oder die die mit ihm in Verbindung stehenden Verbände ausgegeben haben. | |
0.8.2. | Artikel 8 Absatz 2: |
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten, wenn bei Unregelmäßigkeiten der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Art die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung anderer Beträge als der Eingangs- oder Ausgangsabgaben, wie zB Geldstrafen oder andere finanzielle Sanktionen, vorsehen. Der zu entrichtende Betrag übersteigt jedoch nicht die Summe der fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, die zu entrichten ist, wenn die Waren in Übereinstimmung mit den entsprechenden Zollvorschriften ein- oder ausgeführt worden sind. | |
Artikel 8 Absatz 3 | |
Den Vertragsparteien wird empfohlen, den Höchstbetrag, der gegebenenfalls vom bürgenden Verband zu entrichten ist, je Carnet TIR auf eine Summe festzusetzen, die dem Wert von 50 000 US-Dollar entspricht. | |
Bei der Beförderung von nachstehend näher bezeichneten Tabak- und Branntweinerzeugnissen, die die weiter unten angegebenen Grenzmengen übersteigen, wird den Vertragsparteien empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von US $ 200 000 zu erhöhen: | |
1. Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr (Tarif UNr.: 2207 10), 2. Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden (Tarif Nr.: 2208), 3. Zigarren, Stumpen und Zigarillos, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 10), 4. Zigaretten, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 20), 5. Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatz (Tarif UNr.: | |
Es wird empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von US $ 50 000,- zu begrenzen, wenn die folgenden Mengen für die oben angegebenen Tabak- und Branntweinerzeugnisse nicht überschritten werden: | |
1. 300 Liter 2. 500 Liter 3. 40 000 Stück 4. 70 000 Stück 5. 100 Kilogramm. | |
Artikel 8 Absatz 5 | |
Artikel 8 Absatz 6 | |
Artikel 10 | |
Artikel 11 | |
Artikel 15 | |
Artikel 17 | |
Artikel 18 | |
Artikel 19 | |
Artikel 20 | |
Artikel 21 | |
Dieser Artikel schränkt in keiner Weise die Befugnis der Zollbehörden zur Überprüfung aller übrigen Teile des Fahrzeugs ein, die nicht zu den verschlossenen Laderäumen gehören. | |
Artikel 28 | |
Artikel 29 | |
Artikel 38 Absatz 1 | |
Ein Unternehmen sollte nicht wegen Zuwiderhandlungen, die von einem seiner Fahrer ohne Wissen der Unternehmensleitung begangen worden sind, vom TIR-Verfahren ausgeschlossen werden. | |
Artikel 38 Absatz 2 | |
Artikel 39 | |
Unter dem Ausdruck „Fehler ..., die ... fahrlässig begangen worden sind“ sind Handlungen zu verstehen, die nicht vorsätzlich und in voller Kenntnis der Dinge begangen werden, sondern daraus erwachsen, dass es unterlassen wurde, sich im Einzelfall in angemessenem Umfang und in der erforderlichen Weise von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen. | |
Artikel 45 | |
Den Vertragsparteien wird empfohlen, möglichst viele Zollämter im Landesinneren und an der Grenze zur Abfertigung im TIR-Versand zuzulassen. | |
– Ladelisten zum Warenmanifest | |
Punkt 10 (c) der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR erlaubt die Verwendung von Ladelisten als Anhang zum Carnet TIR auch wenn genug Platz im Manifest vorhanden ist, um alle Waren anzuführen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Ladelisten alle Angaben, die im Warenmanifest verlangt werden, in lesbarer und erkennbarer Form enthalten und die sonstigen Voraussetzungen der Regel 10. (c) erfüllt werden. | |
ANLAGE 2 | |
Artikel 2 | |
Absatz 1 lit. a – Zusammenbau der Bestandteile | |
a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (zB vernietet, verschweißt, mit Schließring versehen, verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweißt). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (dh. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessenungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben eingeschossene Nieten oder Bolzen, oder pneumatisch eingetriebene Stifte, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen – Gewindeschneidschrauben ausgenommen – das Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben oder mit ihm verschweißt ist. | |
b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wie viele Verbindungsteile den Erfordernissen nach lit. a dieser Erläuterung entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, dass die verbundenen Teile nicht verschoben und wieder in die Ausgangslage gebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Wahl und das Anbringen anderer Verbindungsteile sind freigestellt. | |
c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und, ohne dass beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, ersetzt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, sind nach lit. a dieser Erläuterung nicht zulässig. Hiezu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen. | |
d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge, z. B. Isolierfahrzeuge, Kühlfahrzeuge und Tankfahrzeuge, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter lit. a beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter lit. c genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von außen nicht zugänglich sind. | |
Absatz 1 lit. b – Türen und andere Abschlußeinrichtungen | |
a) Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muss i) angeschweißt oder mit mindestens zwei unter lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder ii) so beschaffen sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Sie muss ferner iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und iv) bei jeder Art Zollverschluß, die verwendet wird, gleichermaßen sicher sein. | |
b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften der lit. a Ziffern i und ii dieser Erläuterung angebracht sein. Außerdem müssen die Beschlagteile (zB Platten, Stifte, Angeln), sofern sie zur Gewährleistung der Zollverschlußsicherheit des Laderaumes erforderlich sind*), so gesichert sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von außen nicht zugänglich, so genügt es, wenn z. B. die Tür, nachdem sie geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, von der Vorrichtung nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine Tür oder Abschlußeinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften der lit. a Ziffern i und ii dieser Erläuterung befestigt sein. | |
c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das Zollverschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen des Laderaums mit nachstehenden Einrichtungen befestigt sein: i) mit Bolzen oder Schrauben, die von außen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen der lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) nicht entsprechen, vorausgesetzt, dass das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Außenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, dass sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 1 dieser Anlage). ii) mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird, vorausgesetzt, dass der Befestigungsstift und der Sicherungsring der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Außenwand der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden, und der Kopf des Befestigungsstiftes vom Innern des Laderaums nicht zugänglich ist, und die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander verschweißt sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage). Der | |
d) Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw. müssen so beschaffen sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluß genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient. | |
e) Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. | |
Absatz 1 lit. c – Lüftungsöffnungen | |
a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten. | |
b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen i) mit Drahtgeflecht oder durchlochtem Blech (größte Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweißtes Metallgitter (größte Weite der Maschen 10 mm) geschützt sein; oder ii) mit einem ausreichend starken, durchlochten Blech (größte Weite der Löcher 3 mm, Stärke des Blechs mindestens 1 mm) versperrt sein. | |
c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten (zB bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit Vorrichtungen nach Unterabsatz b versehen sein, wobei aber die Loch- und Maschenweite 10 mm (bei Drahtgeflecht oder Blech) bzw. 20 mm (bei Metallgittern) betragen darf. | |
d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Außenseite angebrachten durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet. | |
e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Maßen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht. | |
f) Lüftungsöffnungen können mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung muss an der Schutzdecke in der Weise befestigt sein, dass die Zollkontrolle der Öffnung möglich ist. Die Schutzvorrichtung muss an der Schutzdecke im Abstand von mindestens 5 cm von der vor der Lüftungsöffnung angebrachten Sperre befestigt sein | |
Absatz 1 lit. c – Abflußöffnungen | |
a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten. | |
b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach lit. b der Erläuterung 2.2.1.c)-1 vorgeschrieben sind. | |
c) Wenn die Abflußöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, werden die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung nicht verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist. | |
Absatz 3 – Sicherheitsglas | |
Artikel 3 | |
Absatz 3 Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken | |
a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen. | |
b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind. | |
Absatz 6 lit. a – Fahrzeuge mit Gleitringen | |
Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeugen angebrachten Stangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 dieser Anlage), sofern a) die Metallstangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt sind, und. zwar so, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen; b) die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweißung hergestellt sind; c) die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist, die genau der in Artikel 1 lit. a der Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht. | |
Absatz 6 lit. a) – Fahrzeuge mit drehbaren Befestigungsringen | |
Drehbare Befestigungsringe aus Metall, die sich jeweils in einem am Fahrzeug befestigten Bügel drehen, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 a dieser Anlage) sofern a) jeder Bügel so am Fahrzeug befestigt ist, dass er nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, b) die Feder unter jedem Bügel durch eine Metallabdeckkappe völlig verdeckt ist. | |
Absatz 6 lit. b – Bleibend befestigte Schutzdecken | |
Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer an der Karosserie des Fahrzeuges befestigt, so muss die Schutzdecke mit einem Band aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen der lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist. | |
Absatz 8 – Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen | |
Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade groß genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können. | |
Absatz 9 – Stahldrahtseile mit Textilseele | |
Zulässig sind auch Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen Stahldraht umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, sofern der Durchmesser des Seils (ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen Kunststoffüberzug) mindestens 3 mm beträgt. | |
Absatz 11 lit. a – Spannüberfall bei Schutzdecken | |
Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Außenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. | |
Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden: a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder b) kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufriedenstellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten. In gewissen Fällen läßt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden. | |
Absatz 11 lit. a – Schutzdecken-Riemen | |
Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen. a) Leder, b) nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich kunststoff- oder kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweißt oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Insbesondere muss der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein. | |
Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11, Buchstabe a Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6. | |
Anlage 3 | |
Zulassungsverfahren | |
Verfahren für die Anbringung von Vermerken auf dem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) | |
Um nach zufriedenstellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über festgestellte Mängel zu löschen, genügt es, dass die betreffende zuständige Behörde im Feld 11 den Vermerk „Mängel behoben“, ihren Namen, ihre Unterschrift und ihren Stempel einsetzt. | |
Anlage 8 Artikel 9 Absatz 1 | |
Anlage 8 Artikel 9 Absatz 2 | |
Anlage 8 Artikel 13 Absatz 1 | |
Anlage 9 Teil II Absatz 3 | |
Anlage 9 Teil II Absatz 4 | |
Anlage 9 Teil II Absatz 5 | |
Zeichnung 1
… 25 unveränderte Absätze
TÜRSCHANIERE UND –VERSCHLUSSYSTEME FÜR FAHRZEUGE MIT WÄRMEISOLIERTEN LADERÄUMEN


Zeichnung Nr. 1a
BEISPIEL EINES SCHARNIERES, BEI DEM KEINE SPEZIELLE SICHERUNG FÜR DEN SCHARNIERBOLZEN ERFORDERLICH IST
Das abgebildete Scharnier entspricht den Bedingungen der Erläuterung 2.2.1. h) lit. b zweiter Satz. Die Gestaltung des Riegels und der Scharnierplatte erfordert keine zusätzliche Sicherung des Bolzens, da die Schultern des Riegels hinter die Kanten der Scharnierplatte reichen. Diese Schultern verhindern, dass die mit Zollverschluß versehene Tür an der Scharnierseite auch bei Entfernen des nicht gesicherten Bolzens geöffnet werden kann, ohne sichtbare Sauren zu hinterlassen.


Zeichnung 2
FAHRZEUGE MIT SCHUTZDECKEN UND GLEITRINGEN


Zeichnung 2 a
BEISPIEL EINES DREHBAREN BEFESTIGUNGSRINGES („D“ RING)


Zeichnung 3
WEITERES BEISPIEL EINER VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG VON SCHUTZDECKEN
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11, Buchstabe a letzter Satz. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.


Zeichnung 4
VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG EINER SCHUTZDECKE
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a.


Zeichnung 5
Beispiel einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird


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