BGBl. III Nr. 116/2016
Änderungen durch diese Kundmachung
ANHANG römisch sechs
zu Titel römisch vier Kapitel 8, (Steuern)
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Indirekte Steuern
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
- StrichaufzählungGegenstand und Geltungsbereich (Titel römisch eins Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c und d)
- StrichaufzählungSteuerpflichtige (Titel römisch drei Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10-13)
- StrichaufzählungSteuerbare Umsätze (Titel römisch vier, Artikel 14-16, Artikel 18, 19 und 24-30)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
- StrichaufzählungOrt der steuerbaren Umsätze (Titel römisch fünf, Artikel 31-32)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
- StrichaufzählungOrt der steuerbaren Umsätze (Titel römisch fünf, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 38, 39, 43-49, 53-56 und 58-61)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
- StrichaufzählungSteuertatbestand und Steueranspruch hinsichtlich der Mehrwertsteuer (Titel römisch sechs, Artikel 62-66, 70 und 71)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
- StrichaufzählungSteuerbarer Betrag (Titel römisch sieben, Artikel 72-82 und 85-92)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
- StrichaufzählungSteuersätze (Titel römisch acht, Artikel 93-99, 102 und 103)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
- StrichaufzählungAusnahmen (Titel römisch neun, Artikel 131-137, 143, 144, Artikel 146 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 146 Absatz 2, Artikel 147, 148, Artikel 150 Absatz 2, Artikel 151-161 und 163)
Frist: Unbeschadet anderer Kapitel in diesem Abkommen werden die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich aller Ausnahmen im Rahmen der Richtlinie 2006/112 des Rates im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen in Freizonen innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Hinsichtlich aller anderen Ausnahmen werden diese Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
- StrichaufzählungAbzüge (Titel römisch zehn, Artikel 167-169 und Artikel 173-192)
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Abzüge für Steuerpflichtige innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Hinsichtlich aller anderen Abzüge werden die Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
- StrichaufzählungPflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen (Titel römisch elf, Artikel 193, 194, 198, 199, 201-208, 211, 212, Artikel 213 Absatz 1, Artikel 214 Absatz1 Buchstabe a, Artikel 214 Absatz 2, Artikel 215, 217-236, 238-242, 244, 246-248, 250-252, 255, 256, 260, 261, 271-273)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
- StrichaufzählungSonderregelungen (Titel römisch zwölf, Artikel 281-292, 295-344 und 346-356)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
- StrichaufzählungVerschiedenes (Titel römisch vierzehn, Artikel 401)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
- StrichaufzählungAbschnitt 3 über Höchstmengen
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Tabak
Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 sowie der Artikel 8, 9, 10, 11 und 12, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 sowie der Artikel 18 und 19 dieser Richtlinie, die bis 2025 umgesetzt werden soll. Der Assoziationsrat entscheidet über einen anderen Zeitplan für die Umsetzung, sollten die regionalen Gegebenheiten dies erfordern. |
Alkohol
Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Energie
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf die Steuersätze innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
- StrichaufzählungArtikel 1 der Richtlinie
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
- StrichaufzählungDreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf steuerpflichtige Rechtspersonen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |