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BGBl. III Nr. 182/2017

kundgemacht 30.10.2017 RIS↗
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Kundmachung BGBl. III Nr. 182/2017× zu Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten neu § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft ab 29.10.2014 · idF BGBl. III Nr. 182/2017 Anl. 6↗RIS↗

ANLAGE F: VORGESEHENER BEGINN DES AUSTAUSCHES

Konten

Vorgesehene Definition

Vorgesehener Beginn des Informationsaustauschs

Neukonten

ab dem 1. Januar 2017 eröffnete, von einem meldenden Finanzinstitut geführte Finanzkonten

September 2018

 

 

Konten natürlicher Personen von hohem Wert

Konten natürlicher Personen von geringem Wert

Konten von Rechtsträgern

bestehende Konten

zum 31. Dezember 2016 von einem meldenden Finanzinstitut geführte Finanzkonten

September 2018

September 2018 oder September 2019 – abhängig vom Zeitpunkt der Identifizierung als meldepflichtig

September 2018 oder September 2019 – abhängig vom Zeitpunkt der Identifizierung als meldepflichtig