BGBl. III Nr. 182/2017
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Änderungen durch diese Kundmachung
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 6neu
ANLAGE F: VORGESEHENER BEGINN DES AUSTAUSCHES
Konten | Vorgesehene Definition | Vorgesehener Beginn des Informationsaustauschs | ||
Neukonten | ab dem 1. Januar 2017 eröffnete, von einem meldenden Finanzinstitut geführte Finanzkonten | September 2018 | ||
|
| Konten natürlicher Personen von hohem Wert | Konten natürlicher Personen von geringem Wert | Konten von Rechtsträgern |
bestehende Konten | zum 31. Dezember 2016 von einem meldenden Finanzinstitut geführte Finanzkonten | September 2018 | September 2018 oder September 2019 – abhängig vom Zeitpunkt der Identifizierung als meldepflichtig | September 2018 oder September 2019 – abhängig vom Zeitpunkt der Identifizierung als meldepflichtig |