Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition;
BGBl. II Nr. 343/2020
Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 6neu
Anlage 6
Zu Paragraph 14
Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination haben Folgendes zu berücksichtigen:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungEinhaltung des gemäß Paragraph 12, Ziffer eins, festgelegten Referenzwertes;
- StrichaufzählungEinrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung;
- StrichaufzählungDurchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, sofern angebracht;
- StrichaufzählungAbgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.