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BGBl. II Nr. 42/2020

kundgemacht 28.02.2020 RIS↗
Ausbildungsrechtsbereinigungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und Ausbildungsordnungen für einige Lehrberufe aufgehoben werden (Ausbildungsrechtsbereinigungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 42/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 12 § 0↗RIS↗
Anl. 6aufgehoben
in Kraft 30.06.1975 – 28.02.2020 · idF BGBl. Nr. 347/1975 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020 Anl. 6↗RIS↗

Anlage 6

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Präzisionsschleifer

Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung

Messen, Anreißen, Körnen

Feilen, Sägen, Schneiden

Bohren, Senken, Reiben, Gewindeschneiden von Hand

Richten, Biegen, Hämmern

Außenrundschleifen zwischen Spitzen und spitzenlos

Innenrund-, Flach-, Trenn- und Gewindeschleifen

Werkzeugschleifen

Feinstschleifen

Außen- und Innenhonen, Läppen

Schleifen mit Diamantschleifkörper

Bandschleifen

Elektroerosive Bearbeitung

Auswuchten, Aufspannen, Abrichten der Schleifkörper

Aufkitten und Aufkleben auf Tragkörper

Schleifen nach Maß unter Einhaltung von Toleranzen

Beachtung der Oberflächengüten

Lesen von Werkzeichnungen

Anfertigen von Skizzen

Kenntnis der Schleifmittel

Kenntnis der Kühl- und Schmiermittel

Kenntnis der gesetzlichen Verwendungsvorschriften für künstliche Schleifkörper

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1

fachlich einschlägig ausgebildete Person

2 Lehrlinge

2

fachlich einschlägig ausgebildete Personen

3 Lehrlinge

3

fachlich einschlägig ausgebildete Personen

4 Lehrlinge

4

fachlich einschlägig ausgebildete Personen

5 Lehrlinge

5

fachlich einschlägig ausgebildete Personen

6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.