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BGBl. II Nr. 389/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗
Änderung der AEV Verbrennungsgas, der AEV Abluftreinigung, der Indirekteinleiterverordnung, der AEV Abfallbehandlung, der AEV Erdölverarbeitung, der AEV Industrieminerale, der AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger, der AEV medizinischer Bereich, der AEV Petrochemie, der AEV technische Gase, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und der Emissionsregisterverordnung 2017
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die AEV Verbrennungsgas, die AEV Abluftreinigung, die Indirekteinleiterverordnung, die AEV Abfallbehandlung, die AEV Erdölverarbeitung, die AEV Industrieminerale, die AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger, die AEV medizinischer Bereich, die AEV Petrochemie, die AEV technische Gase, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und die Emissionsregisterverordnung 2017 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 389/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas) 121 § 0↗RIS↗
Anl. 6geändertText, Überschrift, Z 1, Schlussteil, Z 2, Z 3
in Kraft 28.12.2002 – 09.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 271/2003 · danach: BGBl. II Nr. 389/2021 Anl. 6↗RIS↗
in Kraft ab 10.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 389/2021 Anl. 6↗RIS↗
Anhang Anlage F
Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 für Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen
ANLAGEN ZUR VERBRENNUNG VON ABFALL Die Regelungen über Großfeuerungsanlagen sind auf folgende Tätigkeiten anzuwenden:
AUSGENOMMEN GEMISCHTER SIEDLUNGSABFALL 1.
I
II
a)
b)
5.
Antimon
60 mg/t
8 mg/kg
ber. als Sb
6.
Arsen
30 mg/t
4 mg/kg
ber. als As
7.
Blei
30 mg/t
4 mg/kg
ber. als Pb
8.
Cadmium
15 mg/t
2 mg/kg
ber. als Cd
9.
Chrom – Gesamt
150 mg/t
20 mg/kg
ber.als Cr
10.
Cobalt
150 mg/t
20 mg/kg
ber. als Co
11.
Kupfer
150 mg/t
20 mg/kg
ber. als Cu
12.
Mangan
300 mg/t
40 mg/kg
ber. als Mn
13.
Nickel
150 mg/t
20 mg/kg
ber. als Ni
14.
Quecksilber
3 mg/t
0,4 mg/kg
ber. als Hg
15.
Thallium
30 mg/t
4 mg/kg
ber. als Tl
16.
Vanadium
150 mg/t
20 mg/kg
ber. als V
17.
Zink
300 mg/t
40 mg/kg
ber.als Zn
18.
Zinn
150 mg/t
20 mg/kg
ber. als Sn
26.
Sulfid
60 mg/t
8 mg/kg
ber. als S
30.
Extrahierbare. org.
30 mg/t
4 mg/kg
geb. Halogene EOX
ber. als Cl
c)
32.
Dioxine und Furane
90 ng/t
12 ng/kg
ber. als Toxizitätsäquivalente TE
Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit in Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt).
a) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von nicht größer als 0,75 Masseprozent. Der mittlere Chloridgehalt des Abfalls wird bestimmt als Quotient aus dem Gesamtchloridausstoß über Abwasser, Verbrennungsgas und feste Rückstände einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 innerhalb jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anhang G, Z 1 und 2) vorausgegangen sind, und der in diesem Zeitraum von sieben Tagen verbrannten Menge an Abfall.
b) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die mit dem Abwasser bei maximaler Verbrennungskapazität aus dem Gaswäscher abzuziehende Chloridmenge Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder anderen Brennstoffen in Kilogramm. Sie gilt für die Verbrennung Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von Abfall 20 MW oder mehr (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall)nur wenn diese Tätigkeit unmittelbar mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von größer als 0,75 Masseprozent einer Verbrennungsanlage verbunden ist).
c) Entsprechend Anhang A Fußnote o) 3.
Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Anlagen für die Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde oder in Anlagen für die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag (nur wenn diese Tätigkeit in einer der unter Ziffer 1 erfassten Anlagen erfolgt).
In den Anwendungsbereich fallen insbesondere vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten, die unmittelbar mit den vorstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind, wie angewandte Emissionsvermeidungs- und Emissionsminderungstechniken.
In den Anwendungsbereich fallen folgende Brennstoffe:
– feste Brennstoffe (zB Steinkohle, Braunkohle, Torf);
– Biomasse (im Sinne des Artikels 3 Absatz 31 der Richtlinie 2010/75/EU);
– flüssige Brennstoffe (zB Schweröl und Gasöl);
– gasförmige Brennstoffe (zB Erdgas, wasserstoffhaltiges Gas und Synthesegas);
– industriespezifische Brennstoffe (zB Nebenprodukte aus der chemischen Industrie oder der Eisen- und Stahlindustrie);
– Abfälle mit Ausnahme gemischter Siedlungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 39 und anderer Abfälle gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2010/75/EU.
Nicht in den Anwendungsbereich fällt:
– die Verbrennung von Brennstoffen in Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW;
– die Vergasung von Brennstoffen, wenn diese nicht unmittelbar mit der Verbrennung des entstehenden Synthesegases in Zusammenhang steht;
– die Vergasung von Brennstoffen und die anschließende Verbrennung von Synthesegas, wenn diese unmittelbar mit der Raffination von Mineralöl und Gas in Zusammenhang stehen;
– die vor- und nachgelagerten Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit Verbrennungs- oder Vergasungstätigkeiten in Zusammenhang stehen;
– die Verbrennung in Nachverbrennungsanlagen;
– die Verbrennung in Prozessöfen oder Prozessfeuerung;
– Abfackeln;
– die Verbrennung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier, BGBl. II Nr. 62/2018);
– die Verbrennung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie (AEV Erdölverarbeitung, BGBl. II Nr. 344/1997, der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019);
– die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in:
– Abfallverbrennungsanlagen (im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Richtlinie 2010/75/EU),
– Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt werden,
– Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen nur Abfälle verbrannt werden, es sei denn, diese Abfälle bestehen zumindest teilweise aus Biomasse im Sinne des Artikels 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU.
Eine Kombination aus
– zwei oder mehr gesonderten Verbrennungsanlagen, deren Verbrennungsgase durch einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden, oder
– aus gesonderten Verbrennungsanlagen, für die am oder nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erteilt wurde oder von deren Betreiber zu diesem Zeitpunkt oder danach ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde und die so konzipiert sind, dass ihre Verbrennungsgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Ermessen der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten,
gilt als eine einzige Verbrennungsanlage (Aggregationsregel). Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer solchen Kombination werden die Kapazitäten aller einzelnen Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 15 MW zusammenaddiert.