Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
BGBl. II Nr. 597/2021
Verpackungsverordnungs-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 6neu
Anhang 6 1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, (Produktanforderungen)
Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht
- Litera a
- Litera bGetränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG, der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41 aus 2009, und (EG) Nr. 953 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 181 vom 29.06.2013 Seite 35, bestimmt sind und dafür verwendet werden.
2. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 18 a, (Erweiterte Herstellerverantwortung) 2.1. Einwegkunststoff-Verpackungen im Sinne des Paragraph 18 a, (Erweiterte Herstellerverantwortung)
- Ziffer einsLebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
- Litera adazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
- Litera bin der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
- Litera cohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt - Ziffer 2Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf
- Ziffer 3Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
- Ziffer 4Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
- Ziffer 5Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.
2.2. Sonstige Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 18 a, (Erweiterte Herstellerverantwortung)
- Ziffer einsFeuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
- Ziffer 2Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
2.3. Einwegkunststoff-Tabakprodukte im Sinne des Paragraph 18 a, (Erweiterte Herstellerverantwortung)
Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden
3. Einwegkunststoffprodukte im Sinne der Paragraph 4, Absatz 7 und 8 (Produktanforderungen)
Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht
- Litera aGetränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
- Litera bGetränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, bestimmt sind und dafür verwendet werden.
4. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 20, (Sensibilisierung) 4.1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, (Sensibilisierung)
- Ziffer einsLebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
- Litera adazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
- Litera bin der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
- Litera cohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt; - Ziffer 2Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf;
- Ziffer 3Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
- Ziffer 4Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
- Ziffer 5Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;
- Ziffer 6Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
- Ziffer 7Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
- Ziffer 8Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.
4.2. Einwegkunststoffprodukte für die Damenhygiene (Damenhygieneprodukte) im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, (Sensibilisierung)
Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren.