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BGBl. Nr. 344/1933

kundgemacht 02.08.1933 RIS↗
Notenwechsel, betreffend Kompensationsabkommen mit der Türkei.
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1933× zu Kompensationsabkommen - Türkei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompensationsabkommen - Türkei neu § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft ab 22.07.1933 · idF BGBl. Nr. 344/1933 Anl. 6↗RIS↗

Beilage 5.

Bescheinigung.

Die gefertigte Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in ................................ bescheinigt hiemit, daß die Sendung der Firma ........................... in ............................ an die Firma ........................ in ..........................., enthaltend ....................... im Werte von .............,*) den Bestimmungen des österreichischen-türkischen Übereinkommens vom ................................... für die Einfuhr österreichischer Waren in die Türkei entspricht.

Die Gültigkeit dieser Bescheinigung erlischt am ...................

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*) Der Warenwert ist gemäß Artikel 7 des Übereinkommens festgestellt.