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StGBl. Nr. 304/1920

kundgemacht 22.07.1920 RIS↗
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Kundmachung StGBl. Nr. 304/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge neu § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Anl. 6↗RIS↗

Anhang römisch sechs. Übereinkommen zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel.

Anmerkung, Wird unter 89/08 dokumentiert.)