BGBl. III Nr. 115/2016
Änderungen durch diese Kundmachung
ANHANG römisch sieben
VORLÄUFIGE ANERKENNUNG VON BETRIEBEN
Bedingungen und Bestimmungen für die vorläufige Anerkennung von Betrieben
- Ziffer einsVorläufige Anerkennung von Betrieben bedeutet, dass die einführende Vertragspartei für die Zwecke der Einfuhr die Betriebe im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage geeigneter Garantien dieser Vertragspartei nach Absatz 4 vorläufig anerkennt, ohne die einzelnen Betriebe vorher zu kontrollieren. Die Verfahren und Voraussetzungen des Absatzes 4 werden von den Verfahrensparteien zur Änderung oder Ergänzung der Listen unter Absatz 2 herangezogen, um neu eingegangenen Ersuchen und Garantien Rechnung zu tragen. Nur für die erste Liste von Betrieben kann die Prüfung Teil des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe d sein.
- Ziffer 2Die vorläufige Anerkennung beschränkt sich zunächst auf folgende Kategorien von Betrieben:
- 2 Punkt einsBetriebe, die zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erzeugen:
- StrichaufzählungSchlachthöfe für frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren sowie Zuchtwild (Anhang IV-A, Teil 1)
- StrichaufzählungWildbearbeitungsbetriebe
- StrichaufzählungZerlegebetriebe
- StrichaufzählungBetriebe für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse
- StrichaufzählungReinigungs- und Versandzentren für lebende Muscheln
- StrichaufzählungBetriebe, die folgende Erzeugnisse herstellen:
- StrichaufzählungEiprodukte
- StrichaufzählungMilcherzeugnisse
- StrichaufzählungFischereierzeugnisse
- Strichaufzählungbehandelte Mägen, Blasen und Därme
- StrichaufzählungGelatine und Kollagen
- StrichaufzählungFischöl
- StrichaufzählungFabrikschiffe
- StrichaufzählungGefrierschiffe
- 2 Punkt 2Zugelassene (anerkannte) oder registrierte Betriebe, die tierische Nebenprodukte erzeugen, und wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
Art der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen | Erzeugnis |
Schlachthöfe | Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere |
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter | |
Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren | |
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
Molkereien | Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse |
Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse | |
Andere Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d. h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse) | Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette |
Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere | |
Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere | |
Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren | |
Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt | |
Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind | |
Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln | |
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie | |
Wolle und Haare | |
Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen | |
Verarbeitungsanlagen | Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter |
Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können | |
Behandelte Häute und Felle von Huftieren | |
Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage) | |
Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt | |
Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | |
Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere | |
Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse | |
Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können | |
Heimtierfutterbetriebe (einschließlich Betriebe, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen) | Dosenfutter |
| Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter |
Kauspielzeug | |
Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher | |
Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter | |
Betriebe zur Herstellung von Jagdtrophäen | Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen |
| Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild |
Betriebe oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten | Zwischenprodukte |
Dünge- und Bodenverbesserungsmittel | Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter |
Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen | |
Lagerung von Folgeprodukten | Alle Folgeprodukte |
- Ziffer 3Die einführende Vertragspartei stellt eine Liste der unter 2.1 und 2.2 genannten vorläufig anerkannten Betriebe auf und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
- Ziffer 4Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Anerkennung:
- Litera aDie Einfuhren der betreffenden tierischen Erzeugnisse aus der ausführenden Vertragspartei müssen von der einführenden Vertragspartei genehmigt und die Einfuhrbedingungen und Bescheinigungspflichten für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt worden sein.
- Litera bDie zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei muss der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Garantien dafür gegeben haben, dass die in ihren Listen aufgeführten Betriebe den einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen der einführenden Vertragspartei an die verarbeiteten Erzeugnisse entsprechen, und muss die in ihren Listen aufgeführten Betriebe zur Ausfuhr in die einführende Vertragspartei amtlich anerkannt haben.
- Litera cFalls diese Garantien nicht eingehalten werden können, muss die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei die tatsächliche Befugnis haben, die Ausfuhr in die einführende Vertragspartei aus einem Betrieb, für den sie Garantien gegeben hat, auszusetzen.
- Litera dDie Prüfung durch die einführende Vertragspartei nach Artikel 62 dieses Abkommens kann Teil des Verfahrens für die vorläufige Anerkennung sein. Diese Prüfung betrifft den Aufbau und die Organisation der für die Anerkennung des Betriebes zuständigen Behörde, die Befugnisse dieser zuständigen Behörde und die Garantien, die sie für die Anwendung der Vorschriften der einführenden Vertragspartei geben kann. Im Rahmen der Prüfung kann an Ort und Stelle eine repräsentative Zahl von Betrieben kontrolliert werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen stehen.
Unter Berücksichtigung der besonderen Struktur und Zuständigkeitsverteilung in der Europäischen Union kann eine solche Prüfung in der Europäischen Union einzelne Mitgliedstaaten betreffen.- Litera eAuf der Grundlage der unter Buchstabe d vorgesehenen Prüfung kann die einführende Vertragspartei die bestehende Liste der Betriebe ändern.