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BGBl. II Nr. 117/2019

kundgemacht 09.05.2019 RIS↗
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 117/2019× zu Muth-AV 2019×

Änderungen durch diese Kundmachung

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 (Muth-AV 2019) neu § 0↗RIS↗
Anl. 8neu
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 117/2019 Anl. 8↗RIS↗

Anlage 8

Wissenschaftliche Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um die Aufgaben des Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.

Die Absolventin/Der Absolvent kann

  1. Ziffer eins
    aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren, einordnen und kritisch reflektieren;
  2. Ziffer 2
    wissenschaftliche Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;
  3. Ziffer 3
    einen Bezug zwischen gängigen wissenschaftlichen Theorien und dem Praxisfeld herstellen;
  4. Ziffer 4
    relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;
  5. Ziffer 5
    wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.
  6. Ziffer 6
    die Grundprinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis in ihren/seinen eigenen Arbeiten umsetzen.