Allgemeine Kompetenzen einschließlich Kompetenz bei Notfällen
BGBl. II Nr. 154/2026
FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-MTD-AV 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 8neu
Anlage 8/1
PROFESSIONSÜBERGREIFENDE KOMPETENZEN
Ergänzend zu den professionsspezifischen Kompetenzen erwerben die Absolventinnen und Absolventen mindestens folgende professionsübergreifende Kompetenzen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
- Ziffer 3Wissenschaftliche Kompetenzen
1. Allgemeine Kompetenzen einschließlich Kompetenz bei Notfällen
Die Absolventin oder der Absolvent kann
- Ziffer einsauf Grundlage berufsethischer Grundsätze handeln;
- Ziffer 2Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Hygiene und zum Umwelt- und Klimaschutz in allen Settings als handlungsleitend erkennen und anwenden sowie nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen handeln;
- Ziffer 3umwelt- und klimabedingte gesundheitliche Auswirkungen identifizieren und sind in der Lage, im intra- und interprofessionellen Team Maßnahmen zur Prävention umwelt- und klimabedingter Gesundheitsgefahren zu entwickeln und umzusetzen sowie Belastungen, die aufgrund von klimatischen Bedingungen vulnerable Personen betreffen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen;
- Ziffer 4die Sachverständigentätigkeit im eigenen beruflichen Kontext verstehen sowie fachspezifische Gutachten erstellen;
- Ziffer 5im Qualitätsmanagement Maßnahmen zur Qualitätssicherung, -kontrolle und -entwicklung durchführen, sowie an der Erarbeitung von Standards, Richtlinien und Leitlinien sowie deren Anwendung mitwirken;
- Ziffer 6im Rahmen der Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden der Gesundheits- und Sozialberufe nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsvorschriften tätig werden;
- Ziffer 7die Aufgaben im Rahmen der Beratung, Schulung und Aufklärung in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention erfüllen;
- Ziffer 8einen Beitrag zur Förderung der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung leisten;
- Ziffer 9Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten beim Erwerb der digitalen Gesundheitskompetenz anleiten;
- Ziffer 10Informations- und Kommunikationstechnologien anwenden, einsetzen (zB DIGAs, ELGA) und kritisch reflektieren;
- Ziffer 11gesundheitsbezogene Informationen zu ihrem Fachbereich recherchieren und bewerten;
- Ziffer 12in Gesundheitsfragen die Fürsprache für Anliegen von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und Menschen mit Behinderungen übernehmen;
- Ziffer 13die Aufgaben im Rahmen der Betreuung und Begleitung von Personen und deren Familien- und Bezugssystem sowie Organisationen und Einrichtungen im Sinne der Gesundheitsversorgung umsetzen;
- Ziffer 14Anzeichen von Gewalteinwirkung, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt erkennen sowie die Betroffenen, insbesondere Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderung, an entsprechende Hilfsangebote weiterverweisen und kennt die entsprechenden Melde- und Anzeigepflichten;
- Ziffer 15nach den für die freiberufliche Berufsausübung erforderlichen organisatorischen, ökonomischen und betriebswirtschaftlichen wie auch ökologischen Grundsätzen handeln und den dafür vorgesehenen rechtlichen Rahmen einhalten;
- Ziffer 16Verantwortung für Planung, Organisation, Priorisierung, Umsetzung und Evaluierung des eigenen Arbeitsprozesses übernehmen;
- Ziffer 17Notfälle erkennen und einschätzen, die entsprechende Erste Hilfe leisten sowie lebensrettende Sofortmaßnahmen setzen, wie Herzdruckmassagen und Beatmung, Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus, Sauerstoffgabe sowie weitere notwendige Veranlassungen, wie das unverzügliche Verständigen von Ärztinnen und Ärzten treffen;
- Ziffer 18mit anderen Professionen und Disziplinen im Gesundheits- und Sozialbereich in Kenntnis deren spezifischer Aufgaben und Kernkompetenzen zusammenarbeiten, die Grenzen der eigenen Berufsausübung kommunizieren und erkennen, wann eine Weiterleitung der Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Klientinnen und Klienten, verbunden mit welchen Informationen, an andere Professionen und Disziplinen im Gesundheits- und Sozialbereich erforderlich ist oder eine Rückkoppelung mit der behandelnden (Zahn)Ärztin/mit dem behandelnden (Zahn)Arzt erforderlich ist;
- Ziffer 19die eigene Expertise in ein interdisziplinäres und interprofessionelles Team einbringen.
Anlage 8/2
2. Sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
Die Absolventinnen und Absolventen haben sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs-und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.
Die Absolventin oder der Absolvent kann
- Ziffer einsdie eigene Handlungskompetenz hinsichtlich rechtlicher, fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen und reflektieren;
- Ziffer 2eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
- Ziffer 3kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer und interprofessioneller Aufgaben erforderlich sind, einsetzen;
- Ziffer 4mit anderen Professionen und Disziplinen unter den berufsgesetzlichen und organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen respektvoll, lösungs- und teamorientiert unter Berücksichtigung der Diversität aller am Arbeitsprozess Beteiligten zusammenarbeiten, um eine optimale Versorgung der zu behandelnden Person sicherzustellen;
- Ziffer 5bei auftretenden Konflikten im interdisziplinären und interprofessionellen Team an Problemlösungsstrategien mitwirken;
- Ziffer 6die Bedeutung von Intervision und Supervision als unterstützende Reflexions- und Lernformate im interprofessionellen Team verstehen, kennt ausgewählte Methoden und kann deren Nutzen für die persönliche und berufliche Weiterentwicklung sowie für die Qualität der Zusammenarbeit einschätzen;
- Ziffer 7Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis gegenüber der zu behandelnden Person, deren Angehörigen bzw. sonstigen nahestehenden Personen aufbauen;
- Ziffer 8die Techniken einer patientinnen- und patienten- bzw. klientinnen- und klientenzentrierten Gesprächsführung anwenden;
- Ziffer 9Menschen mit einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden, Lebensweisen und Werthaltungen begegnen und Menschenrechte sowie Patientinnen- und Patientenrechte einhalten;
- Ziffer 10das Leben und die Würde des Menschen ungeachtet der Herkunft, Nationalität, der Hautfarbe, der Religion, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung oder sozialen Zugehörigkeit wahren;
- Ziffer 11die Verpflichtung zur Fortbildung und zum lebenslangen Lernen unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an die fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verstehen und den diesbezüglichen eigenen beruflichen Entwicklungsprozess aktiv gestalten;
- Ziffer 12zur Weiterentwicklung der Profession beitragen.
Anlage 8/3
3. Wissenschaftliche Kompetenzen
Die Absolventin oder der Absolvent kann
- Ziffer einsprofessionsspezifisches Handeln an der aktuellen Evidenzlage ausrichten;
- Ziffer 2geplante und getroffene Maßnahmen im professionsspezifischen Handlungsprozess evidenzbasiert begründen und evaluieren;
- Ziffer 3aktuelle professionsspezifische wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen oder internationalen Bereich recherchieren, evaluieren und dem Forschungsstand entsprechend aufbereiten und in die Praxis transferieren;
- Ziffer 4professionsspezifische, interdisziplinäre oder interprofessionelle Forschungsprojekte und ihre Entwicklung sowie Generierung von fachspezifischer wissenschaftlicher Evidenz anregen sowie daran mitwirken;
- Ziffer 5relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden;
- Ziffer 6wissenschaftliche Erkenntnisse für die berufliche und wissenschaftliche Weiterentwicklung nutzbar machen und evidenzbasiertes Wissen weitergeben;
- Ziffer 7Informationen und Daten im jeweiligen wissenschaftlichen Handlungsfeld insbesondere mithilfe digitaler Technologien zielgerichtet finden, bewerten und interpretieren.