BGBl. Nr. 40/1955
40. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.
Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
2
§ 0↗RIS↗
Anl. 9neu
ANNEX römisch neun
Internationaler Weltnachrichtenverein
Die Standardklauseln finden ohne Abänderung Anwendung mit der Ausnahme, daß der Internationale Weltnachrichtenverein für sich nicht den Genuß der bevorzugten Behandlung hinsichtlich der in Abschnitt 11 des Artikels römisch vier vorgesehenen „Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr“ in Anspruch nehmen wird.