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BGBl. Nr. 40/1955

kundgemacht 17.03.1955 RIS↗
40. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.
Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen 2 § 0↗RIS↗
Anl. 9neu
in Kraft ab 28.04.1954 · idF BGBl. Nr. 40/1955 Anl. 9↗RIS↗

ANNEX römisch neun

Internationaler Weltnachrichtenverein

Die Standardklauseln finden ohne Abänderung Anwendung mit der Ausnahme, daß der Internationale Weltnachrichtenverein für sich nicht den Genuß der bevorzugten Behandlung hinsichtlich der in Abschnitt 11 des Artikels römisch vier vorgesehenen „Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr“ in Anspruch nehmen wird.