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BGBl. Nr. 277/1980

kundgemacht 30.06.1980 RIS↗
277. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Juni 1980, mit der mehrere Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden, geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 277/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 6 § 0↗RIS↗
Anl. 9neu
in Kraft 01.07.1980 – 31.03.2005 · idF BGBl. Nr. 277/1980 Anl. 9↗RIS↗

                                                          Anlage 9

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

             für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

    Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe,

            Meßgeräte, Prüfeinrichtungen und Testgeräte

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  Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

               dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

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Messen                ! Messen               ! Messen

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Anreißen              !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen                 !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren und Senken     ! Bohren               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Kleben               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden von  !          -           !          -

Hand                  !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Richten und Biegen    !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten            ! Hartlöten            !          -

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Einfaches Schweißen

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          -           ! Längs- und Plandrehen

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  Warten von Batterien, Zünd- und Lichtanlagen einschließlich der

                      Scheinwerfereinstellung

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          -           ! Aus- und Einbauen von! Aus- und Einbauen von

                      ! elektr. Maschinen und! elektr. Maschinen und

                      ! Aggregaten           ! Aggregaten, Instand-

                      !                      ! setzen und Prüfen der

                      !                      ! Funktion

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          -           ! Aus- und Einbauen und Fehlerbeurteilen von

                      ! elektrischen Geräten und elektronischen

                      ! Bauelementen

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          -           ! Instandsetzen und Überprüfen von Licht

                      ! maschinen, Starter und Zündanlage nach An-

                      ! gabe und nach Schaltbildern

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Aus- und Einbauen und Warten von Einspritz-

                      ! anlagen

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           ! Messen der Abgas-

                      !                      ! zusammensetzung

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Einstellen von Gemischaufbereitungsanlagen

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          -           ! Aus- und Einbauen, Prüfen der Funktion, Aus-

                      ! tauschen und Einstellen von Scheinwerfern,

                      ! Zusatzleuchten, Richtungs- und Warnblink-

                      ! anlagen

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Aus- und Einbauen von Autoradios, Laut-

                      ! sprechern, Antennen und Funkgeräten ein-

                      ! schließlich Entstören von elektrischen

                      ! Anlagen

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          -           ! Lesen von Schaltbildern und Leitungsskizzen

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Lesen von Werkzeichnungen und Funktions-     !          -

schemen                                      !

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Skizzieren            ! Skizzieren           !          -

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis des Überprüfens und Instandsetzen

                      ! von Einspritzanlagen

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          -           ! Grundkenntnisse der Elektronik

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    Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

         pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             6 Lehrlinge

ab der 6. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

                                                 1 weiterer Lehrling

ab der 51. bis 102.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.