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BGBl. II Nr. 202/2014

kundgemacht 18.08.2014 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 202/2014× zu AEV Eisen – Metallindustrie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (AEV Eisen – Metallindustrie) 114 § 0↗RIS↗
Anl. 9geändertZ 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 6, Tabelle (neu)
in Kraft 28.11.1998 – 18.08.2014 · idF BGBl. II Nr. 345/1997 · danach: BGBl. II Nr. 202/2014 Anl. 9↗RIS↗
in Kraft 19.08.2014 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 202/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 9↗RIS↗
Anlage I
Methodenvorschriften gemäß § 4
1. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm gemäß Anlage A Fußnote d) sind alle Massenströme feststoffmengenproprotional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum (Z 2 und 3) die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend ÖNORM B 4412 Juli 1974 zu erfolgen.
In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm gemäß Anlage A Fußnote e) sind alle Massenströme feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum (Z 2 und 3) die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend ÖNORM B 4412:1974 07 01 zu erfolgen.
2. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 8, 10 bis 16, 18, 19, 21 und 23 bis 26 der Anlagen A bis H sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
Die Parameter Fischtoxizität, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Eisen, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Fluorid, Nitrat, Phosphor-Gesamt, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis H sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
3. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 17, 20 und 22 der Anlagen A bis H sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Chrom-VI, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit und Sulfit der Anlagen A bis H sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
4. Bei der Bestimmung des Gehaltes an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser eines Oberflächengewässers gemäß Fußnote b) der Anlagen C bis F ist sinngemäß nach Z 3 vorzugehen. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
Bei der Bestimmung des Gehaltes an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser eines Oberflächengewässers gemäß Fußnote d) der Anlage A und gemäß Fußnote c) der Anlagen B bis H ist sinngemäß nach Z 3 vorzugehen. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
5. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 11 bis 15, 21 und 23 bis 26 der Anlagen A
Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Fischtoxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Phosphor-Gesamt, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis H beziehen sich auf Gesamtgehalte. Die Emissionswerte Emissionsbegrenzungen des Parameters Nr. 10 Eisen der Anlagen A bis H beziehen sich auf den Gehalt filtrierter Proben (Membranfiltration 0,45 µm).
6. Den Emissionswerten des Parameters Nr. 21 der Anlagen A bis H liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 21 der Anlagen A bis H gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert.
Nr.
Parameter
Analysenmethode
21
Gesamtphosphor
DIN 38406-E22, März 1988
ÖNORM M 6279, Oktober 1991
Den Emissionsbegrenzungen des Parameters Phosphor-Gesamt der Anlagen A bis H liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Phosphor-Gesamt der Anlagen A bis H gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.
Parameter
Analysenmethode
Phosphor-Gesamt
ÖNORM EN ISO 11885:2009 11 01
Kohlenwasserstoff-Index
ÖNORM EN ISO 9377-2:2001 06 01
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2014
Schlagworte
Aufbereitungsanlage