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BGBl. II Nr. 339/2020

kundgemacht 29.07.2020 RIS↗
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) neu § 0↗RIS↗
Anl. 9neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 Anl. 9↗RIS↗

Anlage 9

Zu Paragraph 47, Absatz eins und 2

Arbeitsplatztypen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen

Art der Tätigkeit

Arbeitsplatztype

C

B

A

römisch eins

- -

(1 bis 103)*FGi

> 103 *FGi

römisch zwei

(1 bis 101)*FGi

(101 bis 104)*FGi

> 104 *FGi

römisch drei

(1 bis 102)*FGi

(102 bis 105)*FGi

> 105 *FGi

römisch vier

(101 bis 103)*FGi

(103 bis 106)*FGi

> 106 *FGi

römisch fünf

(102 bis 104)*FGi

(104 bis 107)*FGi

> 107 *FGi

FGi ist die Freigrenze gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2.

Art der Tätigkeit:

  1. Ziffer römisch eins
    Verfahren auf trockenem Wege mit Staubentwicklung
  2. Ziffer römisch zwei
    komplexe Verfahren auf nassem Wege, bei denen die Gefahr des Verschüttens von Flüssigkeit besteht; einfache Verfahren auf trockenem Wege und Tätigkeiten mit flüchtigen radioaktiven Verbindungen
  3. Ziffer römisch drei
    gewöhnliche chemische Verfahren
  4. Ziffer römisch vier
    sehr einfache Verfahren auf nassem Wege
  5. Ziffer römisch fünf
    Lagerung

Sollen an einem Arbeitsplatz gleichzeitig mehrere Radionuklide verwendet und/oder mehrere Tätigkeitsarten gemäß obiger Tabelle ausgeübt werden, ist für jedes dieser Radionuklide der Quotient aus der vorgesehenen Maximalaktivität und der für das jeweilige Radionuklid an der vorgesehenen Arbeitsplatztype höchstzulässigen Aktivität für alle vorgesehenen Tätigkeitsarten zu bilden. Übersteigt die Summe aller so gebildeten Quotienten den Wert von eins, sind die Tätigkeiten an der vorgesehenen Arbeitsplatztype nicht zulässig.