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BGBl. II Nr. 42/2020

kundgemacht 28.02.2020 RIS↗
Ausbildungsrechtsbereinigungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und Ausbildungsordnungen für einige Lehrberufe aufgehoben werden (Ausbildungsrechtsbereinigungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 42/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 11 § 0↗RIS↗
Anl. 9aufgehoben
in Kraft 01.01.1975 – 28.02.2020 · idF BGBl. Nr. 696/1974 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020 Anl. 9↗RIS↗

Anlage 9

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Metall- und Eisengießer

Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der verwendenden Werkzeuge, Maschinen,

Formeinrichtungen und Arbeitsgeräte

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten

Aufbereiten und Prüfen der Form- und Hilfsstoffe

Formen

Sandverdichten

Anfertigen von Kernstücken bei Hinterschneidungen

Anfertigen und Einbauen von Befestigungen (Gehängen)

Entlüften

Polieren

Ausheben des Modells

Herstellen von Eingußsystemen und Steigern

Ausbessern der Form

Auftragen von Formüberzügen

Trocknen

Herstellen, Einlegen und Entlüften von Kernen

Zusammenbauen und Zurichten von Formen

Gießen

Ausleeren

Gußputzen (wie Meißeln, Schleifen, Sägen, Entgraten)

Gußkontrolle

Ausbessern von Gußfehlern

Anfertigen von Sparhälften aus Gips oder Masse

Grundkenntnisse des Schmelzens und der Ofenführung

Grundkenntnisse der Modellherstellung

Grundkenntnisse der Form- und Gießtechnik weiterer Gußwerkstoffe

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10

Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person

2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede fachlich einschlägig

ausgebildete Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.