Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 93/1928

kundgemacht 18.04.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn vom 11. März 1927, betreffend die Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen
Kundmachung BGBl. Nr. 93/1928× zu Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Anl. 9neu
in Kraft ab 26.03.1928 · idF BGBl. Nr. 93/1928 Anl. 9↗RIS↗

Juridisches Protokoll Nr. 2
betreffend den Zutritt zur Aussichtswarte auf der Kote 883 (Geschrieben-Stein – Jrottkö).

(Zusatz zu den Entscheidungen des Ausschusses vom 14. Juni und 8. November 1922, betreffend die Festsetzung der Grenze.)

Im Sinne der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 wurde nachstehendes Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn abgeschlossen:

Artikel römisch eins. Da die Grenze zwischen Österreich und Ungarn über die Kote 883 – Geschrieben-Stein – Jrottkö – verläuft, verpflichten sich die beiden Staaten, der Bevölkerung den freien Zutritt zu der auf dieser Kote errichteten Aussichtswarte jederzeit und ohne jede Formalität zu sichern.

Die Besucher benötigen hiezu weder Reisepässe noch Grenzüberschrittsscheine.

Artikel römisch zwei. Da die Kote 883 zugleich trigonometrischer Punkt erster Ordnung ist, können dort geodätische Messungen aller Art durch den Vermessungsdienst beider Staaten ohne Behinderung ausgeführt werden; die beiden Regierungen verpflichten sich nämlich, das Ausstellen von Instrumenten und geodätischen Zeichen auf der Plattform der Aussichtswarte durch befugte staatliche Vermessungsbeamte zu gestatten.

Die Arbeiten dieser Art können ohne vorheriger Benachrichtigung oder Bewilligung vorgenommen werden.

Artikel römisch drei. Das vorliegende Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die beiden beteiligten Rgierungen in Kraft.

Gesehen und genehmigt in der Sitzung vom 26. März 1924.