BGBl. Nr. 225/1949
225. Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht im Gewerbe und Handel.
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Teil römisch eins. - Die Arbeitsaufsicht im Gewerbe.
Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe zu unterhalten.