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BGBl. Nr. 226/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
226. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien.
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1949× zu Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 15.11.1948 · idF BGBl. Nr. 226/1949 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins.

  1. Absatz eins,Zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei Brenner (Brennero) und östlich der Staatsgrenze bei Innichen (San Candido) wird ein erleichterter Eisenbahndurchgangsverkehr im Durchzug durch Italien für Personen, Handgepäck, Reisegepäck und Güter (Eil- und Frachtgüter, lebende Tiere und Expreßgüter) eingerichtet. Als Durchgangsstrecke im Sinne des vorliegenden Übereinkommens gilt die italienische Eisenbahnstrecke zwischen der Staatsgrenze bei Brenner (Brennero) und der Staatsgrenze bei Innichen (San Candido) über Franzensfeste (Fortezza).

    Das vorliegende Übereinkommen findet keine Anwendung auf Beförderungen im internationalen Verkehr.

  2. Absatz 2,Die Reisenden, ihr Handgepäck und das Reisegepäck sowie die Güter werden auf der Durchgangsstrecke mit ganzen Zügen oder mit Zugteilen befördert, die zwischen den Bahnhöfen Brenner (Brennero) und Innichen (San Candido) von Lokomotiven und Zugmannschaften der italienischen Staatsbahnen geführt, beziehungsweise begleitet werden. Die erforderlichen Personen- und Gepäckwagen werden von den Österreichischen Bundesbahnen beigestellt.
  3. Absatz 3,In besonderen Fällen können die Durchgangszüge mit Lokomotiven oder Triebwagen und Personal der Österreichischen Bundesbahnen geführt, beziehungsweise begleitet werden. Die für solche Fälle anzuwendenden Bestimmungen werden von den beiden Bahnverwaltungen im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Behörden gesondert vereinbart.