BGBl. Nr. 278/1949
278. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 17. November 1949 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß Paragraph 5,, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird bis 31. Dezember 1950 verlängert.