Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 56/1951

kundgemacht 10.03.1951 RIS↗
56. Kundmachung: Beitritt der Republik Österreich zur „Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1938“.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 19. Februar 1951 über den Beitritt der Republik Österreich zur „Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1938“.
Kundmachung BGBl. Nr. 56/1951× zu Beitritt der Republik Österreich zur „Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1938“×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beitritt der Republik Österreich zur „Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1938“ neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 11.03.1951 · idF BGBl. Nr. 56/1951 Art. 1↗RIS↗

Die Republik Österreich ist der „Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1938“ beigetreten.

Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 2. Oktober 1950 vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe unterfertigt und hierauf bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt worden. Als Tag der Wirksamkeit des österreichischen Beitrittes wurde von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Vertragsstaaten der „Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1938“ der 2. Oktober 1950 bekanntgegeben.

Die „Technische Einheit im Eisenbahnwesen – Fassung 1938“ ersetzt die im RGBl. Nr. 150 aus 1914, kundgemachte „Technische Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1913“.