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BGBl. Nr. 234/1954

kundgemacht 22.10.1954 RIS↗
234. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft. 234. Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 101) ÜBER DEN BEZAHLTEN URLAUB IN DER LANDWIRTSCHAFT.
Kundmachung BGBl. Nr. 234/1954× zu Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 14.06.1955 · idF BGBl. Nr. 234/1954 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben und in verwandten Tätigkeiten ist nach einer gewissen Dauer ununterbrochenen Dienstes bei demselben Arbeitgeber ein bezahlter Jahresurlaub zu gewähren.