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BGBl. Nr. 270/1954

kundgemacht 30.12.1954 RIS↗
270. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1954× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 04.11.1954 · idF BGBl. Nr. 270/1954 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die italienische Regierung eröffnet in Wien wieder das italienische Kulturinstitut, das schon im Vertrag vom 2. Februar 1935 vorgesehen war und das die Aufgabe haben wird, die gesamte Tätigkeit in bezug auf die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnis der italienischen Kultur und des italienischen Lebens in der Vergangenheit und in der Gegenwart in Österreich zu fördern und zusammenzufassen und solcherart die österreichisch-italienischen Beziehungen auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Literatur und der Künste zu fördern.