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BGBl. Nr. 72/1954

kundgemacht 14.04.1954 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Kundmachung BGBl. Nr. 72/1954× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 11.11.1953 · idF BGBl. Nr. 72/1954 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Die vertragschließenden Teile räumen einander auf der Grundlage strikter Gegenseitigkeit die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten regelmäßigen Luftverkehrslinien ein. Diese Linien können nach Wahl des vertragschließenden Teiles, dem diese Rechte gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte betrieben werden.