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BGBl. Nr. 176/1955

kundgemacht 25.08.1955 RIS↗
176. Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande.
Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande.
Kundmachung BGBl. Nr. 176/1955× zu Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.1955 · idF BGBl. Nr. 176/1955 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung.
  2. Absatz 2,Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden Staaten, die sich in das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates begeben, um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu vervollständigen.
  3. Absatz 3,Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.