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BGBl. Nr. 108/1956

kundgemacht 30.05.1956 RIS↗
108. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie zur Regelung der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. Mai 1956, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie zur Regelung der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.
Kundmachung BGBl. Nr. 108/1956× zu Kompetenzfeststellung durch den VfGH×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompetenzfeststellung durch den VfGH neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 31.05.1956 · idF BGBl. Nr. 108/1956 Art. 1↗RIS↗

Ziffer eins Der Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.

Ziffer 2 Der Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen.